§ 22d UStG
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Besteuerung
§ 22d UStG – Steuernummer und zuständiges Finanzamt
(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.
(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.