§ 22c UStG
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Besteuerung
§ 22c UStG – Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
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1.
den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
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2.
den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
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3.
die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.