Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialversicherung wurde mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27.07.1981, das am 01.01.1983 in Kraft trat, gegründet. Zuletzt wurde das KSVG geändert durch Art. 14a des Gesetzes vom 19.12.2011. Sie wird aus drei Einnahmequellen gespeist:
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den Eigenbeiträge der selbständigen Künstler und Publizisten,
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der Künstlersozialabgabe der beauftragenden und verwertenden Unternehmen
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den Bundeszuschuss, der 20 % der Ausgaben, der Künstlersozialkasse deckt.
Die Pflichtmitgliedschaft erfasst selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeine Renten-, der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Des Weiteren ist die Versicherungspflicht daran geknüpft, dass maximal ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Auszubildende und geringfügig Beschäftige bleiben hierbei unberücksichtigt.
Selbständige Künstler sind mit der Schaffung von Musik und darstellender Kunst in Selbstausübung oder Lehre befasst. Bei Publizisten handelst es sich um Schriftsteller, Journalisten oder in ähnlicher Weise publizistisch Tätige und Publizistik Lehrende.
Sie alle sind bis zu einem Arbeitseinkommen von unter 3.900,– € pro Jahr von der Versicherung befreit. Die Beitragsanteile der Versicherten betragen 50 % zuzüglich 0,45 % für die Krankenversicherung und jeweils 50 % für die Renten- und Pflegeversicherung. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen vorläufigen Beitragszuschuss von 50 % des um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatzes.
Die zweite Einnahmequelle ist die Künstlersozialabgabe. Maßgebend für den zu entrichtenden Beitrag, der im Jahr 2023 5 % beträgt (2022: 4,2 %), sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Diese werden von der Künstlersozialkasse geprüft. Anschließend erfolgt eine Feststellung die Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen) und die Abgabepflicht und Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen) betreffend.
Abgabepflichtig sind Unternehmer, die mehr als 3 Veranstaltungen durchführen und dabei das Werk von Künstlern verwerten oder sie persönlich engagieren. Die Abgabe bemisst sich nach dem Entgelt ohne Umsatzsteuer. Die Ausnahmen von der Abgabepflicht sind Einnahmen aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten und steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Kommissionsgeschäfte unterliegen ebenfalls der Künstlersozialabgabe.
Die zur Abgabe verpflichteten Unternehmer haben nach Ablauf des Kalenderjahres spätestens bis 31.3. des Folgejahres eine Meldung über die abgabepflichtigen Tatbestände zu erstellen. Auf der Grundlage von 1/12 der Vorjahresabgabe und dem aktuellen Beitragssatz werden Vorauszahlungen von der der Künstlersozialkasse festgesetzt, um ihre Finanzierung zu gewährleisten.
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