§ 18d UStG
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Besteuerung
§ 18d UStG – Vorlage von Urkunden
1Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. 2 § 97 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3Der Unternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen.
Zu § 18d: Geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809).