Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung → Siebenter Abschnitt – Verordnungsermächtigung
§ 158 StBerG – Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen
-
1.
über
-
a)
-
b)
die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete, die schriftliche und mündliche Prüfung, das Überdenken der Prüfungsbewertung,
-
c)
das Verfahren bei der Wiederholung der Prüfung,
-
d)
das Verfahren der Berufung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter;
-
-
2.
über die Bestellung;
-
3.
über das Verfahren bei der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft;
-
4.
über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die Befreiung von der Prüfung und das Verfahren bei der Erteilung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle";
-
5.
über Einrichtung und Führung des Berufsregisters sowie über Meldepflichten;
-
6.
über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Mindesthöhe der Deckungssummen.