Haftpflichtversicherung
Abzugsfähig sind Beiträge zu privaten Haftpflichtversicherungen, zum Beispiel zur
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Privat- oder Familienhaftpflichtversicherung;
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Hunde-, Jagd-, Boots-, Öltankhaftpflichtversicherung u.Ä.;
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Haushaltsversicherung (Haftpflicht- und Hausratversicherung in den neuen Bundesländern), allerdings nur mit dem Haftpflichtversicherungsanteil;
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Kfz-Haftpflichtversicherung.
Was Sie zur Kfz-Haftpflichtversicherung wissen sollten
Wird das Fahrzeug nur für private Fahrten sowie für Fahrten zur Arbeit genutzt und mit der Entfernungspauschale abgerechnet, können Sie den Versicherungsbeitrag in voller Höhe ansetzen (R 10.5 Satz 2 EStR).
Nutzen Sie den Wagen auch zu beruflichen Fahrten, soll nur der Teil des Versicherungsbeitrages als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar sein, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht:
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Wenn Sie berufliche Fahrten mit der Reisekostenpauschale abrechnen, müssten Sie den prozentualen Anteil der dienstlichen Fahrten ermitteln und den Versicherungsbeitrag um diesen Prozentsatz kürzen. In der Praxis wird aber meist auf eine solch umständliche Aufteilung verzichtet.
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Anders liegt der Fall, wenn Sie für Ihre beruflichen Fahrten den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz ermitteln: Dann wirkt sich der Versicherungsbeitrag über den Kilometer-Kostensatz steuermindernd aus. Ermitteln Sie also den prozentualen Anteil der Dienstreisen und tragen Sie hier nur den entsprechend gekürzten Versicherungsbeitrag ein.
Stehen Beiträge für eine Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Einkünften, sind sie nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten bei der betreffenden Einkunftsart abziehbar. Das gilt zum Beispiel für
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eine Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung, die wegen vermieteter Wohnungen abgeschlossen wird;
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Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken wie Berufshaftpflicht- oder Diensthaftpflichtversicherungen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG
§ 10 EStG

Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen
In der Anlage N der Steuererklärung können Sie für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab der Steuererklärung 2021 gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale. Für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. Auszubildende) und deshalb keine Einkommensteuer zahlen, bringt diese Erhöhung keine finanzielle Steuerentlastung. Sie können deshalb eine sog. Mobilitätsprämie beantragen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.