§ 38a StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Erster Unterabschnitt – Persönliche Voraussetzungen
§ 38a StBerG – Verbindliche Auskunft
(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.