Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Zweiter Abschnitt – Steuervergünstigungen
§ 3 GrEStG – Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
1Von der Besteuerung sind ausgenommen:
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1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2.500 Euro nicht übersteigt;
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2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. 2Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
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3.
der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. 2Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. 3Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich; (1)
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4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers; (1)
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5.
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5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
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6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. 4Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. 5Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich; (1)
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7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. 2Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich; (1)
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8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. 2Voraussetzung ist, dass für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. 3Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1770)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
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1.
§ 3 Nummer 3 Satz 2 und Satz 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6 Satz 3 und Nummer 7 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 418) sind vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
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2.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 für den in Nummer 1 genannten Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Zu § 3: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790) und 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768).