Abstandszahlung
Abstandszahlungen sind Geldleistungen die an oder von Mieter oder Pächter entrichtet werden, um ein Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig zu beenden. Die steuerliche Behandlung der Abstandszahlung richtet sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Falls. Zahlt zum Beispiel der Eigentümer eines Grundstückes dem Mieter eine Abstandszahlung, damit er das Objekt vorzeitig räumt, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
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Steht die Zahlung im Zusammenhang mit dem Verkauf des Gebäudes oder liegt der zukünftige Verwendungszweck in der Eigennutzung oder unentgeltlichen Überlassung, handelt es sich nicht um Werbungskosten.
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Zahlungen an einen Mieter, um durch seinen vorzeitigen Auszug eine andere Vermietung zu ermöglichen, stellen Werbungskosten dar.
Gesetze und Urteile (Quellen)
FG Köln 27.05.2003, 8 K 155/00
BFH 25.02.1975, VIII R 115/70
BFH 07.07.2005, IX R 38/03
Die Eigentümerversammlung: kurz&konkret!
Wer eine Eigentumswohnung besitzt, ist Mitglied in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft die wesentlichen Entscheidungen, die mit dessen Bewirtschaftung und dem Zusammenleben der Wohnungseigentümer verbunden sind. Dem Verwalter obliegt die Einberufung der Versammlung, ferner hat er dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst werden.