Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Dritter Abschnitt – Bemessungsgrundlage
§ 8 GrEStG – Grundsatz
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung.
(2) (1) 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
-
1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
-
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
-
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
-
4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
2Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 23. Juni 2015 (BGBl. I S. 1423)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
-
1.
§ 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
-
2.
Das bisherige Recht ist bis zum 31. Dezember 2008 weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Zu § 8: Geändert durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 402), 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3150), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809), 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1834) und 12. 5. 2021 (BGBl I S. 986).