§ 43 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt I – Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
§ 43 FGO – Mehrere Klagebegehren
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.