§ 42 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt I – Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
§ 42 FGO – Änderungs- und Folgebescheide auf Grund der Abgabenordnung
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.