§ 36 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Abschnitt V – Finanzrechtsweg und Zuständigkeit → Unterabschnitt 2 – Sachliche Zuständigkeit

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 FGO – Zuständigkeit des Bundesfinanzhofes in Rechtsmittelsachen

Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel

  1. 1.
    der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
  2. 2.
    der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.