§ 20 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt III – Ehrenamtliche Richter
§ 20 FGO – Ablehnungsrecht
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
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1.
Geistliche und Religionsdiener,
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2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
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3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,
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4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
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5.
Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
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6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Zu § 20: Geändert durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).