Finanzgerichtsordnung (FGO)
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt III – Ehrenamtliche Richter
§ 19 FGO – Nichtberufung bestimmter Personen
Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden
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1.
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
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2.
Richter,
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3.
Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,
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4.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
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5.
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Mitglieder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Zu § 19: Geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).