§ 122 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

XV. – Energiepreispauschale

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 EStG – Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit

1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.

Zu § 122: Angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 749); geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2294).