Abschnitt A 19.5.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 19 – Volljährige Kinder mit Behinderung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 19.5.2 DA-KG – Steuerfreie Einnahmen

(1) 1Als steuerfreie Einnahmen sind insbesondere nach §§ 3, 3b EStG für steuerfrei erklärte Einnahmen zu berücksichtigen. 2Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verletztengeld nach §§ 45 ff. SGB VII,

  2. 2.

    Elterngeld nach dem BEEG,

  3. 3.

    Renten der gesetzlichen Unfallversicherung,

  4. 4.

    Leistungen nach dem BVG (z. B. Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG, Ausgleichsrente nach § 32 BVG) und Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG),

  5. 5.

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II (z. B. Arbeitslosengeld II) bzw. des SGB XII (z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 39), wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist,

  6. 6.

    Leistungen nach dem SGB IX (z. B. Eingliederungshilfe),

  7. 7.

    ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG,

  8. 8.

    die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,

  9. 9.

    Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,

  10. 10.

    Ausbildungshilfen, die aus öffentlichen Mitteln als Zuschuss gewährt werden, insbesondere:

    • Leistungen nach dem BAföG, soweit sie nicht als Darlehen gewährt werden,

    • Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III (Leistungen für den Lebensunterhalt nach §§ 61, 62 und 70 SGB III, Fahrkosten nach § 63 SGB III, Arbeitskleidung nach § 64 Abs. 1 SGB III, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 64 Abs. 2 SGB III sowie für sonstige Kosten i. S. d. § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III, z. B. Lernmittel),

    • Leistungen zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen nach § 113 SGB III (Ausbildungsgeld gem. § 122 SGB III, Übergangsgeld gem. § 119 SGB III, Kosten für Lernmittel und Arbeitsausrüstung gem. § 127 Abs. 1 SGB III und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 127 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB IX),

    • Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 86 SGB III) in der gezahlten Höhe. Ist die tatsächlich gezahlte Höhe nicht feststellbar, sind die Werte der SvEV zu berücksichtigen,

    • im Zusammenhang mit berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation zustehendes Übergangsgeld von den Trägem der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,

    • Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG.

(2) 1Von den steuerfreien Einnahmen ist - maximal bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen - eine Kostenpauschale von insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der steuerfreien Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (z. B. Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung der steuerfreien Einnahmen), vgl. R 33a. 1 Abs. 3 Satz 5 EStR 2012. 2Entsprechend R 32b Abs. 2 Satz 3 EStR 2012 ist ein bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausgeschöpfter Arbeitnehmer-Pauschbetrag von Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und vom Elterngeld (vgl. Abs. 1 Nr. 1 und 2) bis Null abzuziehen.