§ 85 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → I. – Allgemeines
§ 85 AO – Besteuerungsgrundsätze
1Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. 2Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.