§ 86 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → I. – Allgemeines
§ 86 AO – Beginn des Verfahrens
1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
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1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
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2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.