§ 336 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 336 AO – Erzwingung von Sicherheiten

(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.

(2) 1Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. 2Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.