Auslagen
Nach den Bestimmungen des § 344 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) werden folgende Auslagen erhoben:
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Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften. Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung 0,50 €. Werden an Stelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 2,50 € je Datei.
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Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich.
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Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 € erhoben.
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Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen.
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Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen.
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Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere.
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Beträge, die als Entschädigung an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 107 AO) sowie an Treuhänder (§ 318 Abs. 5 AO) zu zahlen sind:
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Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wurde.
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Kosten für die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers.
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Andere Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 344 AO
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