§ 147b AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 147b AO – Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Absatz 1 aufzubewahren sind. 2In der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen Schnittstelle oder von Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmt werden.
Zu § 147b: Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2730).