Was heißt eigentlich Schrittgeschwindigkeit?

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Wie schnell darf ein Auto in einer verkehrsberuhigten Zone fahren? Ab wie viel km/h droht ein Bußgeld?

Sie kennen wohl dieses rechteckige Verkehrsschild: Auf blauen Grund sieht man in Weiß ein Einfamilienhaus, ein Ball spielendes Kind, einen Erwachsenen und ein Auto. Dieses Verkehrszeichen 325.1 kennzeichnet den Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Hier gilt: "Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren." Mit der Frage, was das eigentlich bedeutet, beschäftigte sich das Oberlandesgericht Naumburg.

Worum ging es? Ein Autofahrer war dabei erwischt worden, als er innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 42 km/h unterwegs war. Klar ist: Hierfür winkt in jedem Fall eine ordentliche Strafe. Für das Strafmaß ist allerdings auch der Abstand zur erlaubten Geschwindigkeit wichtig.

Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht hatte Milde gezeigt. Die Straße sei kerzengerade und sehr breit und übersichtlich. Unter diesen Umständen könne man schon mit einem Tempo von 15 km/h fahren. Das Gericht verhängte kein Fahrverbot, aber ein Bußgeld in Höhe von 150,– € (das fiel nur wegen eines Voreintrags so hoch aus).

Nach einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde auch das Oberlandesgericht Naumburg mit der Sache befasst. Dieses sah den Vorfall deutlich kritischer. Mit einem Durchschnittstempo von 15 km/h würde man bei einem Marathonlauf eine recht gute Platzierung erreichen. Von Schrittgeschwindigkeit könne hier keine Rede sein. Immerhin habe der Gesetzgeber nicht eine "den örtlichen Gegebenheiten" angemessene Geschwindigkeit, sondern klar "Schrittgeschwindigkeit" gefordert.

Was dieser Begriff nun ganz genau meint, hat – wie der Gesetz- und Verordnungsgeber – nun auch das OLG Naumburg nicht geklärt. Es hat sich aber auf eine Obergrenze festgelegt. Danach kann eine Geschwindigkeit "von mehr als 10 km/h ... nach dem Wortsinn nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden", denn wer sich schneller fortbewege, gehe beziehungsweise schreite nicht mehr, sondern laufe. Das Urteil: ein Monat Fahrverbot und 160,– € Bußgeld.

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