Anrechnung von Steuern
Einige Steuern werden nicht mit der Veranlagung zur Einkommensteuer, sondern bereits bei Entstehung der Einnahmen erhoben. Hierzu gehören insbesondere die Lohnsteuer und die Abgeltungssteuer (Abzugssteuern). Diese Steuern sind von Dritten (Arbeitgeber, Kreditinstitut) mit der Entstehung der Einnahmen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer werden diese Steuern vom Finanzamt auf die Steuerschuld angerechnet.
Entstehen Steuerpflichtigen Abzugssteuern, sollte in jedem Fall am Ende des Kalenderjahres eine Einkommensteuerklärung beim Finanzamt eingereicht werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 38 EStG
§ 43 EStG
SteuerSparErklärung (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).