Anrechnung von Steuern
Einige Steuern werden nicht mit der Veranlagung zur Einkommensteuer, sondern bereits bei Entstehung der Einnahmen erhoben. Hierzu gehören insbesondere die Lohnsteuer und die Abgeltungssteuer (Abzugssteuern). Diese Steuern sind von Dritten (Arbeitgeber, Kreditinstitut) mit der Entstehung der Einnahmen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer werden diese Steuern vom Finanzamt auf die Steuerschuld angerechnet.
Entstehen Steuerpflichtigen Abzugssteuern, sollte in jedem Fall am Ende des Kalenderjahres eine Einkommensteuerklärung beim Finanzamt eingereicht werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 38 EStG
§ 43 EStG
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