Unterstützung für den Lieblingshund im Tierheim ist keine Spende!
Der »Gassigängerin« eines Tierschutzvereins wuchs ein unvermittelbarer Problemhund ans Herz, den sie aber nicht selbst bei sich zuhause aufnehmen konnte. Stattdessen zahlte sie 5.000 Euro für seine dauerhafte Unterbringung in einer Hundepension und erhielt eine Spendenbescheinigung über diesen Betrag. Steuerlich brachte ihr das allerdings nichts.

Unterstützung für den Lieblingshund im Tierheim ist keine Spende!

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Der »Gassigängerin« eines Tierschutzvereins wuchs ein unvermittelbarer Problemhund ans Herz, den sie aber nicht selbst bei sich zuhause aufnehmen konnte. Stattdessen zahlte sie 5.000 Euro für seine dauerhafte Unterbringung in einer Hundepension und erhielt eine Spendenbescheinigung über diesen Betrag. Steuerlich brachte ihr das allerdings nichts.

Spende für den Tierschutz...

Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an. Dagegen wehrte sich die Tierfreundin und erklärte, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe und daher im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig sein müsse. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe sondern »zweckgebunden« für diesen einen bestimmten Hund gespendet worden sei.

...oder zweckgebundene Schenkung?

Das sahen die Finanzrichter anders. Ihre Argumente:

  • Der Tierschutzverein konnte nicht selbst über den Betrag verfügen.

  • Die Klägerin hatte gerade keine »Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke« in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres.

  • Die Zahlung ist eher als Unterhaltsleistung anzusehen.

Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Klägerin auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen dürfen, so die Richter abschließend.

Der Streit ist damit jedoch noch nicht beendet, denn inzwischen liegt das Revisionsverfahren beim BFH (FG Köln, Urteil vom 11.12.2018, Az. 10 K 1568/17; Az. der Revision beim BFH: X R 37/19).

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(MB)

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