9. Nach der Selbstanzeige
Nach dem Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren und prüft, ob die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige gegeben sind. Ist das der Fall, stellt sie das Strafverfahren ein, und der Steuersünder geht straffrei aus.
Grundsätzlich kann eine Steuerhinterziehung bei einer Selbstanzeige nur noch bis zu einem Hinterziehungsvolumen von 25.000 € straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen kann von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines entsprechenden Zuschlags abgesehen werden. Dieser beträgt bei einer Summe
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von mehr als 25.000 € 10 %,
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ab 100.000 € 15 % und
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bei mehr als einer Million Euro 20 %.
Die hinterzogenen Steuern müssen natürlich nachgezahlt werden – zuzüglich 6 % Zinsen. Dann wird auch in diesen Fällen das Verfahren eingestellt und der Steuerhinterzieher bleibt trotz der Regelung in § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO straffrei.
Sind die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige nicht gegeben, dann kommt es zum Strafverfahren und in den meisten Fällen auch zum Prozess. Ab 100.000,00 € hinterzogene Steuern kann man mit einer Freiheitsstrafe rechnen, eine Aussetzung zur Bewährung ist aber möglich. Ab 1 Mio hinterzogene Steuern ist die Freiheitsstrafe wahrscheinlich: Hier müssen schon ganz besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen, um eine Aussetzung zur Bewährung zuzulassen.