Selbstanzeige: Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 1.1.2015 gelten neue Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige.
Gegenüber der alten, bis Ende 2014 geltenden Regelung hat sich sich folgendes geändert: Die Steuerhinterziehung bleibt jetzt bei einer Selbstanzeige grundsätzlich nur noch bis zu einem Hinterziehungsvolumen von 25.000 € straffrei. Bei höheren Beträgen kann von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines entsprechenden Zuschlags abgesehen werden. Dieser beträgt bei einer Summe von mehr als 25.000 € 10 %, ab 100.000 € 15 % und bei mehr als einer Million Euro 20 %. Zudem wird die Verjährung auf zehn Jahre ausgedehnt.
1. Lassen Sie sich beraten!
Wenn Sie Steuern hinterzogen haben und eine Selbstanzeige planen, dann raten wir auf jeden Fall dazu, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen! Die wichtigsten Grundlagen – beispielsweise wann, wo und wie – sollten Sie natürlich selbst kennen. Aber die Untiefen des deutschen Steuerrechts sind mitunter tückisch, und bevor alles ganz furchtbar schief geht und die Situation noch schlimmer wird, sollten Sie sich unbedingt von einem Fachmann unterstützen lassen.
Denn: Wer bei der Selbstanzeige Fehler macht, wird für die Steuerhinterziehung bestraft – trotz Selbstanzeige! Nachträgliche Korrekturen sind nicht erlaubt. Da das Finanzamt in der Regel erst durch die Selbstanzeige von der Steuerhinterziehung erfährt, ist das besonders ärgerlich.
Achten Sie darauf, dass der Steuerberater oder Rechtsanwalt vor der Abgabe der Selbstanzeige ausdrücklich dazu bevollmächtigt sein muss.
2. § 371 AO: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Durch eine Selbstanzeige geht straffrei aus, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Das gilt nicht nur für versuchte Steuerhinterziehungen, sondern auch für vollendete Delikte.
Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie die Lektüre des einschlägigen Paragrafen der Abgabenordnung – insbesondere in Absatz 2 – zeigt. Außerdem bestimmt Absatz 3 des § 371 AO, dass die Straffreiheit nur dann eintritt, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden.
§ 371 AO: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
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1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27 b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42 g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder -
2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
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3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 € je Tat übersteigt, oder
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4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.
(2 a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233 a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2 a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233 a oder § 235 unerheblich ist.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige
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Es werden vollständige Angaben gemacht (§ 371 Abs. 1 AO).
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Die Selbstanzeige wird rechtzeitig abgegeben, bzw. es liegt kein Ausschlussgrund vor (§ 371 Abs. 2 AO).
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Die hinterzogenen Steuern werden fristgerecht nachgezahlt (§ 371 Abs. 3 AO).
3. Wann ist eine Selbstanzeige möglich?
Eine Selbstanzeige ist möglich bei vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung. Ganz wichtig: Die Tat (bzw. deren Versuch) darf noch nicht entdeckt worden sein! Wenn die Finanzbehörden bereits Bescheid wissen, ist es also zu spät für eine Selbstanzeige. Das betrifft die folgenden Fälle:
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Dem Steuersünder wurde bereits eine Prüfungsanordnung der Finanzbehörde bekannt gegeben.
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Der Steuersünder wurde bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert.
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Der Steuerprüfer, Steuerfahnder oder Außenprüfer klingelt bereits an der Tür bzw. ist bereits zur Prüfung oder zur Ermittlung des Steuerdelikts erschienen.
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Die Finanzbehörde hat die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, und der Steuerzahler wusste dies oder musste zumindest damit rechnen.
Ob eine Steuerhinterziehung bereits dann als entdeckt gilt, wenn eine Steuer-CD mit dem Namen des Betroffenen darauf angekauft und in der Presse darüber berichtet wurde, ist umstritten. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen geht zugunsten der Steuerhinterzieher davon aus, dass der Ankauf einer Steuer-CD einschließlich Berichterstattung in den Medien die Selbstanzeige nicht ausschließt. Allerdings kann hier jede Finanzbehörde nach eigenem Ermessen handeln – die Meinung aus NRW ist nicht verbindlich für die anderen Bundesländer.
4. Wer kann eine Selbstanzeige abgeben?
Jeder, der Steuern hinterzogen hat – sei es als Alleintäter oder als Mittäter, als Anstifter oder Gehilfe –, kann Selbstanzeige erstatten.
Wichtig: Bei mehreren Tatbeteiligten müssen alle gleichzeitig (oft bei völlig unterschiedlichen Finanzämtern) Selbstanzeige erstatten. Erstattet nur ein Beteiligter Selbstanzeige, gilt die Tat bei den anderen als entdeckt und eine Selbstanzeige entfaltet bei ihnen keine strafbefreiende Wirkung mehr.
5. Wo muss sich ein Steuerhinterzieher anzeigen?
Adressat der Selbstanzeige ist immer das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt. Bei mehreren Betroffenen können also auch entsprechend mehrere Finanzämter zu informieren sein.
Staatsanwaltschaft oder Polizei sind die falschen Ansprechpartner. Wer sich an diese Stellen wendet, hat nichts von der Selbstanzeige – denn wer sich an den falschen Empfänger wendet, verliert unwiderruflich die Möglichkeit der Straffreiheit.
6. Was muss angezeigt werden?
In § 371 Abs. 1 AO steht: Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart ...
– das bedeutet: Die Selbstanzeige muss sich zwar auf alle Steuerhinterziehungen einer Steuerart beziehen (egal, ob verjährt oder nicht), nicht aber auf alle Steuerarten (obwohl es natürlich besser ist, komplett reinen Tisch zu machen!).
Beispiel:
Herr Kicker hat Einkommensteuer und Schenkungsteuer hinterzogen. In seiner Selbstanzeige geht er umfassend auf die Hinterziehung der Einkommensteuer ein. Die hinterzogene Schenkungsteuer verschweigt er. Er bleibt hinsichtlich der hinterzogenen Einkommensteuer straffrei, die Strafbarkeit wegen der hinterzogenen Schenkungsteuer bleibt bestehen.
Aus Zeitgründen können die erforderlichen Angaben auch geschätzt werden mit dem Hinweis, dass die genauen Angaben nachgeholt werden.
7. Welchen Zeitraum soll die Selbstanzeige umfassen?
Eine Selbstanzeige ist nur sinnvoll, wenn sie zu Straffreiheit führt. Daraus folgt, dass sie nur für solche Sachverhalte abgegeben werden sollte, die noch nicht verjährt sind. Dabei müssen die unterschiedlichen Fristen der strafrechtlichen Verjährung und der Verjährung von Nachforderungen des Finanzamts genau betrachtet werden:
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Nach dem Strafgesetzbuch verjähren einfache Steuerstraftaten nach zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 StGB).
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Nach § 376 Abs. 1 AO verjähren besonders schwere Fällen der Steuerhinterziehung nach zehn Jahren.
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Nachforderungsansprüche des Finanzamts verjähren regelmäßig nach zehn Jahren.
Eine Selbstanzeige sollte sich an der strafrechtlichen Verjährung orientieren, also (bei einfachen Steuerstraftaten) die letzten zehn Jahre umfassen.
Lassen Sie sich zum Thema Fristen unbedingt von einem Fachmann beraten – die Berechnung ist meist komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint!
Beispielsweise beginnt die strafrechtliche Verjährung einer einfachen Steuerstraftat nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit der Beendigung der Tat. Dieser Zeitpunkt ist für Laien schwer zu ermitteln.
Auch die Frage, wann eine einfache und wann eine besonders schwere Steuerstraftat vorliegt, ist nicht immer leicht zu beantworten.
8. Wie sieht eine Selbstanzeige aus (Form)?
Im Gesetz wird keine bestimmte Form der Selbstanzeige verlangt. Es ist jedoch ratsam, die Selbstanzeige schriftlich einzureichen – denn nur so können unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben eindeutig ergänzt bzw. nachgeholt werden.
Das Finanzamt muss nach der Selbstanzeige auf dem Informationsstand sein, den es hätte, wenn der Steuerpflichtige von Anfang an korrekte und vollständige Angaben gemacht hätte.
Nennen Sie Ihr Schreiben im Betreff keinesfalls Selbstanzeige
! Das führt sofort zur Einleitung eines Strafverfahrens durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle. Besser: Schreiben Sie Berichtigung meiner Steuererklärung(en) aus dem Jahr / den Jahren ...
.
9. Nach der Selbstanzeige
Nach dem Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren und prüft, ob die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige gegeben sind. Ist das der Fall, stellt sie das Strafverfahren ein, und der Steuersünder geht straffrei aus.
Grundsätzlich kann eine Steuerhinterziehung bei einer Selbstanzeige nur noch bis zu einem Hinterziehungsvolumen von 25.000 € straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen kann von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines entsprechenden Zuschlags abgesehen werden. Dieser beträgt bei einer Summe
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von mehr als 25.000 € 10 %,
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ab 100.000 € 15 % und
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bei mehr als einer Million Euro 20 %.
Die hinterzogenen Steuern müssen natürlich nachgezahlt werden – zuzüglich 6 % Zinsen. Dann wird auch in diesen Fällen das Verfahren eingestellt und der Steuerhinterzieher bleibt trotz der Regelung in § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO straffrei.
Sind die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige nicht gegeben, dann kommt es zum Strafverfahren und in den meisten Fällen auch zum Prozess. Ab 100.000,00 € hinterzogene Steuern kann man mit einer Freiheitsstrafe rechnen, eine Aussetzung zur Bewährung ist aber möglich. Ab 1 Mio hinterzogene Steuern ist die Freiheitsstrafe wahrscheinlich: Hier müssen schon ganz besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen, um eine Aussetzung zur Bewährung zuzulassen.