7. Welchen Zeitraum soll die Selbstanzeige umfassen?
Eine Selbstanzeige ist nur sinnvoll, wenn sie zu Straffreiheit führt. Daraus folgt, dass sie nur für solche Sachverhalte abgegeben werden sollte, die noch nicht verjährt sind. Dabei müssen die unterschiedlichen Fristen der strafrechtlichen Verjährung und der Verjährung von Nachforderungen des Finanzamts genau betrachtet werden:
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Nach dem Strafgesetzbuch verjähren einfache Steuerstraftaten nach zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 StGB).
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Nach § 376 Abs. 1 AO verjähren besonders schwere Fällen der Steuerhinterziehung nach zehn Jahren.
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Nachforderungsansprüche des Finanzamts verjähren regelmäßig nach zehn Jahren.
Eine Selbstanzeige sollte sich an der strafrechtlichen Verjährung orientieren, also (bei einfachen Steuerstraftaten) die letzten zehn Jahre umfassen.
Lassen Sie sich zum Thema Fristen unbedingt von einem Fachmann beraten – die Berechnung ist meist komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint!
Beispielsweise beginnt die strafrechtliche Verjährung einer einfachen Steuerstraftat nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit der Beendigung der Tat. Dieser Zeitpunkt ist für Laien schwer zu ermitteln.
Auch die Frage, wann eine einfache und wann eine besonders schwere Steuerstraftat vorliegt, ist nicht immer leicht zu beantworten.