Grundsteuerreform: Missverständliche Briefe in Bayern
Viele der Informationsschreiben zur Grundsteuererklärung sind verständlich formuliert und tatsächlich hilfreich.

Grundsteuerreform: Missverständliche Briefe in Bayern

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Die Vorbereitungen für die Grundsteuererklärung, die Eigentümer von Wohnungen, Häusern und Grundstücken bis Ende Oktober 2022 abgeben müssen, sind in vollem Gange. In vielen Bundesländern werden gerade Informationsschreiben dazu verschickt – in Bayern kam es leider zu einer missverständlichen Formulierung. Wie geht es richtig?

 

Inhalt

 

Um es gleich zu sagen: Viele der Informationsschreiben zur Grundsteuererklärung sind verständlich formuliert und tatsächlich hilfreich. Und auch im Schreiben aus Bayern muss man eigentlich nur ein Wort austauschen – und alles ist klar.

Grundsteuer-Erklärung: Jeder ist nur für das eigene Haus oder die eigene Wohnung zuständig

Eine Kollegin mit einer Eigentumswohnung in Bayern erhielt Post von ihrem Finanzamt mit der Aufforderung, eine Grundsteuer-Erklärung einzureichen. Die Wohnung befindet sich in einem größeren Wohnkomplex, der auch über eine Hausverwaltung verfügt.

Die Kollegin verstand das Schreiben so, dass sie für das ganze Haus die Grundsteuer-Erklärung(en) abgeben sollte – stand dort doch »Sie waren am relevanten Stichtag 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümer bzw. (Mit-)Eigentümerin des unten genannten Grundstücks [...]» (Hervorhebung von uns).

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Wurde die Kollegin also vom Finanzamt ausgewählt, die Grundsteuer-Erklärungen für das ganze Haus abzugeben?

Nein, das geht natürlich nicht! Jeder Eigentümer und jede Eigentümerin ist nur für die Abgabe der Grundsteuererklärung für die eigene Wohnung zuständig – nicht für alle Wohneinheiten.

Im weiteren Verlauf des Schreibens fand sie die Formulierung: »Falls Ihnen das Grundstück [...] nicht alleine gehört, informieren Sie bitte die anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer.« (Hervorhebung von uns)

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Also überall klingeln und die Nachbarn informieren? Was, wenn diese die Eigentumswohnung nicht selbst nutzen, sondern vermietet haben? Kann sie bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten und das Thema auf die Tagesordnung setzen? Was bedeutet eigentlich Miteigentum?

 

 

    

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Missverständliche Formulierung in Grundsteuer-Schreiben in Bayern

Das Problem an der Formulierung ist, dass hier von »Grundstück« gesprochen wird statt von »Wohnung« oder »Immobilie«. Das ist für alle Immobilieneigentümer mit einer Eigentumswohnung verwirrend.

Klarer ist es auf dem bayerischen Informationsportal zur Grundsteuer formuliert. Dort finden man unter »Allgemeine Informationen zur Umsetzung« die Überschrift »Muss ich im Rahmen der Reform eine Grundsteuererklärung abgeben?« und dann diese Formulierung:

»Gehört ein Grundstück mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern, müssen diese nur eine gemeinsame Grundsteuererklärung abgeben

Ist ein Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, muss für jedes einzelne davon eine Grundsteuererklärung abgegeben werden.«

(Hervorhebungen von uns)

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(Quelle: grundsteuer.bayern.de)

Für ihre Eigentumswohnung muss die Kollegin also eine Grundsteuer-Erklärung abgeben. Ist sie nicht allein im Grundbuch eingetragen, sondern gemeinsam mit ihrem Ehepartner, dann spricht man von »Miteigentum«.

Bei Miteigentum reicht es aus, wenn nur ein Miteigentümer die Grundsteuer-Erklärung beim Finanzamt einreicht. Sie kann sich also selbst darum kümmern oder ihr Ehepartner übernimmt diese Aufgabe (oder ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht)

Große Themenseite zur Grundsteuerreform:

Was ist die Grundsteuerreform und wie wird die Grundsteuer berechnet? Hier gibt es die Antworten! Detailliert, verständlich & informativ. → weiterlesen

Wer muss bei einer Eigentumswohnung eine Grundsteuer-Erklärung einreichen?

Bei Eigentumswohnungen gibt es die Besonderheit, dass in manchem Fällen zwei Erklärungen abgegeben werden müssen:

  1. Die Grundsteuer-Erklärung für die eigene Wohnung im Haus. Der Anteil, den man zusätzlich »am Haus« hat, ergibt sich aus der Teilungserklärung

  2. Eine zweite Erklärung kann für die Garage erforderlich sein. Hier gilt: Sind Garage und Haus grundbuchrechtlich zusammengefasst, ist nur eine Erklärung für Haus/Garage nötig. Nur wenn es sich bei der Garage um eine eigene »wirtschaftliche Einheit« handelt – was die Ausnahme ist – müssen Sie für die Garage eine eigene Grundsteuererklärung abgeben. Ob das bei Ihnen der Fall ist, merken Sie daran, dass es für die Garage ein eigenes Aktenzeichen oder eine eigene Steuernummer gibt: Dann handelt es sich um eine eigene wirtschaftliche Einheit.

Falls Sie unsicher sind, wie die Garage in Ihrem Fall anzugeben ist, können SIe das Feld »Ergänzende Angaben« in der Grundsteuererklärung nutzen und dort die Situation schildern.

Darf die Hausverwaltung die Grundsteuer-Erklärung abgeben?

Ja, die Hausverwaltung darf diese Aufgabe grundsätzlich übernehmen. Allerdings kennen sich die wenigsten Hausverwaltungen mit dem Thema Steuern aus, denn das gehört nicht zu ihren Aufgaben. Bei Fehlern haftet die Hausverwaltung – hat aber in der Regel keine Versicherung für diesen Fall.

Wir raten daher davon ab, die Grundsteuer-Erklärung der Hausverwaltung zu übertragen. Wer sie nicht selbst machen kann oder will, beauftragt besser einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht damit. Lohnsteuerhilfevereine dürfen diese Aufgabe nicht übernehmen.

Eigentümer aufgepasst: Wir helfen Ihnen mit unserer Software-Lösung!

Bis zum 31.10.2022 müssen Eigentümer von Immobilien oder unbebauten Grundstücken ihre Grundsteuer-Erklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen.

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(MB)

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