Firmenwagen: Auch beim Fahrtenbuch darf geschätzt werden
Der zu versteuernde geldwerte Vorteil eines Firmenwagens kann mit der pauschalen 1%-Methode oder mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Für das Fahrtenbuch gelten dabei sehr strenge Voraussetzungen.

Firmenwagen: Auch beim Fahrtenbuch darf geschätzt werden

 - 

Der zu versteuernde geldwerte Vorteil eines Firmenwagens kann mit der pauschalen 1%-Methode oder mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Für das Fahrtenbuch gelten dabei sehr strenge Voraussetzungen. Das FG München beschäftigte sich mit einem Fall, in dem gar nicht alle Voraussetzungen erfüllt werden konnten – und entschied im Sinne der Steuerzahler.

Firmenwagen: Tanken an der betriebseigenen Zapfsäule – ohne Beleg

Eine GmbH hatte ihren Mitarbeitern Firmenwagen überlassen, die diese auch privat nutzen durften. In der Folge muss dann dieser private Nutzungsanteil versteuert werden.

Die Ermittlung der privat gefahrenen Strecken erfolgte hier durch die Fahrtenbuch-Methode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG). Die Fahrtenbücher wurden dabei auch jeweils akkurat geführt.

Nur ein Problem bestand: Da die Mitarbeiter an der betriebseigenen Tankstelle tankten, konnten sie ihre Tankkosten nicht nachweisen. Denn die Abgabe von Benzin und Diesel an der betrieblichen Zapfsäule des Arbeitgebers erfolgte ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises.

Arbeitgeber konnte Gesamtkosten nachweisen

Glücklicherweise lagen jedoch sämtliche Einkaufsrechnungen des Arbeitgebers für die gesamten Treibstoffkosten vor, anhand derer dann jeweils der Verbrauch für die Autos der einzelnen Mitarbeiter geschätzt wurden.

Die erforderliche Teilschätzung des durchschnittlichen Treibstoffpreises sowie des konkreten Treibstoffverbrauchs eines von einem Arbeitnehmer auch privat genutzten Kfz stellt daher nur einen geringfügigen Mangel dar, entschieden die Richter. Dieser geringfügige Mangel führt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode.

Voraussetzung: Sinnvolle Schätzung!

Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier- bei der Teilschätzung der höchste vom Hersteller angegebene Verbrauch pro km (innerstädtischer Verkehr) angesetzt wird und eine Manipulation somit praktisch ausgeschlossen ist. (FG München, Urteil vom 16.10.2020, Az. 8 K 611/19).

Mit dem Steuertipps-Fahrtenbuch weisen Sie Ihre geschäftlichen bzw. dienstlichen und Ihre privaten Fahrten für Ihr Fahrzeug nach und rechnen so mit dem Finanzamt ab. Passt in jedes Handschuhfach!

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Die Ampel-Koalition ist Geschichte, Neuwahlen finden am 23. Februar 2025 statt. Was bedeutet das für Gesetze, die noch nicht verabschiedet wurden? Kommt da noch was – oder gehen alle Verhandlungen von vorn los? Versuch einer Einschätzung. mehr

  • [] 11.604 Euro betrug bisher der steuerfreie Grundfreibetrag 2024 für Alleinstehende, 23.208 Euro für Verheiratete, die sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung mehr

  • [] In der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet: Wer genug hat, gibt anderen etwas ab. An das Thema Steuern denkt man dabei normalerweise nicht. Aber Spenden sind als Sonderausgaben abziehbar. Die Spendenquittung muss übrigens nicht mehr gleich mehr

Weitere News zum Thema