Feststellungserklärung: Was meint das Finanzamt damit?
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Hinter der »Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung« verbergen sich verschiedene Steuerformulare. Zum Beispiel müssen Sie eine Feststellungserklärung einreichen, wenn Ihr Einzelunternehmen nicht unter Ihrem Wohnsitzfinanzamt geführt wird. Auch Grundstücks- und andere Gesellschaften, die Einkünfte erzielen, sind zur Abgabe verpflichtet.
Inhalt
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Wann führt das Finanzamt eine gesonderte Feststellung durch?
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Gesonderte Feststellung: Welche Formulare müssen ausgefüllt werden?
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Steuerformulare für die gesonderte Feststellung eines einzelnen Selbstständigen
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Gesonderte Feststellung: Abgabefrist und zuständiges Finanzamt
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Feststellungserklärung beim Finanzamt abgeben – am einfachsten mit einer Steuersoftware!
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Der folgende Text ist eine Zusammenfassung des Artikels »Gesonderte Feststellung« aus dem Ratgeber »Steuertipps für Selbstständige«
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Gesonderte Feststellung – was ist das?
Um Einkünfte besteuern zu können, muss das Finanzamt zuerst die Voraussetzungen für die Besteuerung ermitteln und dann die Steuer festsetzen. Das geschieht in der Regel in ein und demselben Verfahren, etwa bei der Veranlagung zur Einkommensteuer: Sie geben die ausgefüllten Einkommensteuerformulare ab und erhalten dann einen Einkommensteuerbescheid, in dem das zu versteuernde Einkommen ermittelt und die zu zahlende Einkommensteuer festgesetzt wird.
In Ausnahmefällen wird dieser Grundsatz der einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und Festsetzung der Steuer durchbrochen: Die Grundlagen der Besteuerung (insbesondere die Einkünfte) werden in einem gesonderten Verfahren ermittelt und durch einen gesonderten Bescheid festgestellt, den »Feststellungsbescheid« (§ 179 AO). Davon getrennt wird der eigentliche Steuerbescheid, in dem für den Steuerpflichtigen die zu zahlende Steuer festgesetzt wird, als »Folgebescheid« erlassen. Es erfolgt also eine Besteuerung in zwei Schritten.
Es gibt zwei Arten der Feststellung, je nachdem, für wie viele Personen das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen feststellen muss:
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Gesonderte Feststellung: Es gibt nur eine Person, für die die Besteuerungsgrundlage gesondert vom eigentlichen Steuerbescheid festgestellt wird. Beispiel: C mit Wohnsitz im Ort X betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei im Ort Y. Es erfolgt eine gesonderte Gewinnfeststellung durch das Betriebsfinanzamt des Ortes Y, die Grundlage für den Einkommensteuerbescheid des Wohnsitzfinanzamtes in X ist.
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Gesonderte und einheitliche Feststellung: Die Besteuerungsgrundlagen müssen für mehrere Personen festgestellt werden, denen Einkünfte oder ein Besteuerungsobjekt gemeinschaftlich zustehen (z.B. als Grundstücksgemeinschaft, Erbengemeinschaft oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft). Die Besteuerungsgrundlagen werden dann für die Gemeinschaft bzw. Gesellschaft gesondert, aber für jeden Beteiligten einheitlich festgestellt. Die einheitliche Feststellung soll alle Beteiligten gleichbehandeln. Beispiel: D und E betreiben ein gemeinsames Gewerbe (D & E OHG). Zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der OHG ist eine gesonderte Feststellung erforderlich, die für D und E einheitlich erfolgt.
Wann führt das Finanzamt eine gesonderte Feststellung durch?
In welchen Fällen es zu einer gesonderten Feststellung kommt, ist insbesondere in der Abgabenordnung (AO) einschließlich der »Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO« geregelt.
Gesondert (und einheitlich) festgestellt können bzw. müssen gemäß § 180 AO bzw. der genannten Verordnung zum Beispiel die folgenden Sachverhalte (Besteuerungsgrundlagen):
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Feststellung von Einheitswerten und Grundbesitzwerten: Gesondert festgestellt werden die Einheitswerte und Grundbesitzwerte für inländischen Grundbesitz gemäß dem Bewertungsgesetz, die für mehrere Steuerarten als Bemessungsgrundlage dienen.
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Gewinn-/Verlustfeststellung für Einzelunternehmer: Gesondert festgestellt werden die Gewinneinkünfte von Einzelunternehmern, also die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit sowie Land- und Forstwirtschaft, wenn diese am Schluss des Gewinnermittlungszeitraums nicht im Zuständigkeitsbereich des Wohnsitzfinanzamtes des Steuerpflichtigen erzielt wurden.
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Gewinn-/Verlustfeststellung für Gemeinschaften und Gesellschaften: Gesondert und einheitlich festgestellt wird der Gewinn oder Verlust, wenn an diesem mehrere Personen beteiligt sind. Das ist der Fall bei einer Gemeinschaft oder Gesellschaft.
Wird eine gesonderte Feststellungserklärung eingereicht, obwohl keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, erlässt das Finanzamt einen negativen Feststellungsbescheid (§ 180 Abs. 3 AO). Damit ist dann geklärt, ob eine gesonderte Feststellung zu erfolgen hat oder nicht.
Gesonderte Feststellung: Welche Formulare müssen ausgefüllt werden?
Im Einzelnen gibt es die folgenden Erklärungsvordrucke, je nachdem, ob nur eine gesonderte oder eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung nötig ist.
Die Einkünfte, die in die genannten Formulare bereits als Saldo einzutragen sind, werden vom einzelnen Selbstständigen bzw. der Gemeinschaft oder Gesellschaft in den aus der Einkommensteuererklärung bekannten Anlagen ermittelt, also etwa Anlage V, S, G und ggf. EÜR.
Steuerformulare für die gesonderte Feststellung eines einzelnen Selbstständigen
Vordruck ESt 1 D: Dieses Formular dient quasi als Deckblatt für die Erklärung und nimmt insbesondere allgemeine Angaben zum Unternehmen und Unternehmer auf.
Anlage FG: Hier sind insbesondere die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft einzutragen, also der sich aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ergebende Saldo aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben inkl. der dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte. Letztere sowie ein evtl. Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn sind im Formular zusätzlich anzugeben. Zusätzlich ist eine Anlage EÜR per Elster an das Finanzamt zu übermitteln.
Anlage FG-AUS: In diesem Formular sind in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft aus dem Ausland anzugeben, die in der Anlage FG enthalten sind, sowie zwecks Anrechnung auf die deutsche Steuer die ausländischen Steuern einzutragen. Ferner sind in Deutschland steuerfreie Gewinneinkünfte aus dem Ausland zwecks Anwendung des Progressionsvorbehalts aufzuführen.
Steuerformulare für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Gemeinschaften bzw. Gesellschaften
Vordruck ESt 1 B: Dieses Formular dient quasi als Deckblatt für die Erklärung und nimmt allgemeine Angaben zur Gemeinschaft oder Gesellschaft auf, zum Empfangsbevollmächtigten sowie Angaben zum Aufteilungsschlüssel für den Gewinn oder Verlust (z.B. nach Bruchteilen).
Anlage FB: In diesem Formular machen Sie Angaben zu den einzelnen Beteiligten bzw. Gesellschaftern, zur Art der Beteiligung (z.B. Kommanditist, Gesellschafter/Gemeinschafter ohne Mitunternehmereigenschaft), ob die Beteiligung zum Privat- oder Betriebsvermögen gehört und zum Aufteilungsschlüssel für den Gewinn oder Verlust.
Anlage FE 1: In diesem Formular ist die Summe der zu verteilenden gemeinschaftlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung einzutragen, die sich aus der Anlage EÜR bzw. der Anlage V ergeben. Für jeden Betrieb bzw. jede freiberufliche Tätigkeit ist zusätzlich eine Anlage EÜR per ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln. Ferner sind Sondervergütungen und Sonderaufwendungen der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft aufzuführen (z.B. Zinsen für Darlehensvergaben oder Nutzungsentgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern und die damit verbundenen Aufwendungen).
Auf der Seite 2 wird diese Summe auf die einzelnen Beteiligten gemäß dem in der Anlage FB angegebenen Schlüssel verteilt und ihnen der Saldo aus ihren Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben bzw. Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten zugeordnet.
Anlage FE 2: In diesem Formular sind insbesondere die aus dem Gesamthandsvermögen der Gemeinschaft oder Gesellschaft stammenden Veräußerungs- oder Aufgabegewinne aus den drei Gewinneinkunftsarten sowie aus Vermietung und Verpachtung sowie den sonstigen Einkünften (private Veräußerungsgeschäfte) einzutragen. Auf der Seite 2 sind diese Einkünfte dann auf die einzelnen Beteiligten zu verteilen.
Anlage FE 3: Mithilfe dieses Formulars wird bei einem selbst genutzten Baudenkmal oder Sanierungsobjekt der Abzugsbetrag nach § 10f EStG auf die einzelnen Miteigentümer verteilt. Verteilt werden hier auch gemeinschaftliche Sonderausgaben, insbesondere Spenden.
Anlagen FE 4 und 5: Hier sind insbesondere Angaben zur Steuerbegünstigung nicht entnommener betrieblicher Gewinne nach § 34a EStG (Thesaurierungsbegünstigung) sowie der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen zu machen.
Anlage FE-KAP: Dieses Formular dient zur Verteilung von in- und ausländischen Kapitalerträgen der Gemeinschaft oder Gesellschaft auf die einzelnen Beteiligten sowie zur Verteilung der auf die Einkommensteuer der Beteiligten anzurechnenden und bei der Gemeinschaft abgezogenen in- und ausländischen Steuern.
Anlagen FE-AUS 1 und 2: Mittels dieser Formulare werden ausländische Einkünfte der Gemeinschaft oder Gesellschaft aus den drei Gewinneinkunftsarten sowie aus Vermietung und Verpachtung und ausländische Quellensteuern auf die Beteiligten verteilt.
Anlage FE-VM: Dieses Formular ist wichtig für Verluste von Kommanditisten gemäß § 15a EStG sowie für Verluste aus Steuerstundungsmodellen gemäß § 15b EStG.
Gesonderte Feststellung: Abgabefrist und zuständiges Finanzamt
Wenn Sie eine Erklärung zur gesonderten bzw. zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erstellen müssen, ist diese bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Feststellungsfinanzamt einzureichen, und zwar grundsätzlich per Elster (§ 181 Abs. 2a AO).
Die Feststellungserklärung müssen Sie beim zuständigen Feststellungsfinanzamt abgeben (§ 18 AO). Das ist das Finanzamt,
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in dessen Bezirk die gemeinschaftliche Immobilie oder der gemeinschaftliche land- und forstwirtschaftliche Betrieb liegt (Lagefinanzamt, zuständig etwa für die Einheitswertfeststellung).
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in dessen Bezirk sich die gewerbliche Betriebsstätte bzw. die Geschäftsleitung befindet bzw. von dessen Bezirk aus die freiberufliche Tätigkeit ausgeübt bzw. bei mehreren Tätigkeitsorten vorwiegend ausgeübt wird (Betriebsfinanzamt, zuständig etwa für die Gewinnfeststellung).
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von dessen Bezirk die Verwaltung der sonstigen gemeinschaftlich erzielten Einkünfte (z.B. aus Vermietung oder Kapitalvermögen), d.h. der Einkunftsquelle ausgeht (Verwaltungsfinanzamt). Aus Vereinfachungsgründen kann bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus nur einem Grundstück davon ausgegangen werden, dass das Lagefinanzamt zuständig ist, außer im Formular ESt 1 B werden Angaben zum Ort der Verwaltung gemacht.
Feststellungserklärung beim Finanzamt abgeben – am einfachsten mit einer Steuersoftware!
Die Erklärungen zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung müssen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch per Elster an das Finanzamt übermittelt werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen stellt das Finanzamt noch Papierformulare zur Verfügung.
In unserer Steuersoftware SteuerSparErklärung können Sie auch ganz einfach den Programm-Modus »Feststellungserklärung« benutzen. Dieser ist ähnlich wie die Erfassung zur Einkommensteuererklärung aufgebaut. Steuerliches Fachwissen ist nicht erforderlich. In den meisten Fällen kann man sich darauf beschränken, die Beteiligten und die Einkünfte wie in der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Die SteuerSparErklärung entscheidet für Sie, welche Formulare abgegeben werden müssen.
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