Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch steuerlich absetzen
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Lädt ein potenzieller Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch ein, fallen Kosten für die An- und Abreise an. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach § 670 BGB dazu verpflichtet, die entstandenen Fahrtkosten zu übernehmen – es sei denn, es ist anders geregelt.
So kann der Arbeitgeber die Kostenübernahme zum Beispiel ausschließen oder nur die Kosten für die Anreise übernehmen. Das muss jedoch vor der Einladung zum Vorstellungsgespräch schriftlich mitgeteilt werden. Sollte dies der Fall sein, können Sie selbst die entstandenen Fahrtkosten oder Verpflegungskosten über Ihre Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Absetzbar sind folgende Kosten:
Reisekosten zum Bewerbungsgespräch
Sie können die Fahrtkosten für An- und Abreise absetzen. Erstattungsfähig sind entweder die nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für z.B. Zugtickets oder Tickets für den öffentlichen Nahverkehr oder eine Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer. Bei der Kilometerpauschale spielt es keine Rolle, ob Sie die Strecke zu Fuß, mit dem Fahrrad, einem Auto, Motorrad oder Roller zurückgelegt haben. Geltend gemacht werden können zudem auch Taxikosten und Parkgebühren sowie auch auf den Fahrten entstandene Unfallkosten.
Die erhöhte Pauschale von 35 Cent ab dem 21. Kilometer gilt bei Reisekosten nicht, sondern nur bei der Entfernungspauschale.
Achtung: Fahrtkosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn diese innerhalb Deutschlands stattgefunden haben. Erstattungsfähig sind jedoch nur Aufwendungen, die erforderlich waren. Bedeutet, dass die Kosten in Relation zu der ausgeschriebenen Stelle und dem üblicherweise gezahlten Gehalt stehen sollten. Ist das nicht der Fall, wird das Finanzamt entweder Rückfragen dazu haben oder die Kosten gar nicht erst anerkennen. Wenn Sie sich als Kfz-Mechatroniker von Berlin nach Köln bewerben, wird ein Flugticket in der Businessklasse sicherlich nicht anerkannt. Ein Zugticket für die zweite Klasse dagegen schon.
Verpflegungskosten – Verpflegungsmehraufwand geltend machen
Der Fiskus weiß durchaus, dass Sie sich als Bewerber auf dem Hin- oder Rückweg auch irgendwie verpflegen müssen. Für den Verpflegungsmehraufwand (ein festgelegter Freibetrag) gelten folgende Beträge:
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28 € pro Kalendertag, bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden.
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14 € sowohl für den An- und Abreisetag, wenn Sie an diesen Tagen sowie einem vorherigen oder anschließenden Tag auswärts übernachtet haben.
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14 € pro Kalendertag bei einer Abwesenheit von mehr als 8 aber weniger als 24 Stunden – ohne Übernachtung.
Nicht absetzbar ist für das Vorstellungsgespräch gekaufte Kleidung. Zudem müssen Sie alles, was Sie vom potenziellen Arbeitgeber erstattet bekommen, von Ihren absetzbaren Ausgaben abziehen. Wenn Ihnen das Unternehmen beispielsweise die Kosten für ein Zugticket erstattet hat, können Sie nicht noch zusätzlich die Kilometerpauschale für die Hin- und Rückfahrt ansetzen.
Neben Fahrtkosten zu einem Bewerbungsgespräch, fallen Bewerbern natürlich weitere Kosten für die Suche nach einem Arbeitsplatz an. Diese Bewerbungskosten sind Werbungskosten und können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.