Erkrankung ist keine Ausrede für eine verpasste Frist
Eine Kanzlei legt zu spät Revision gegen ein Urteil ein – der Grund: Der zuständige Bearbeiter war chronisch erkrankt. Das ist bringt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erklärt der BHF in deutlichen Worten.

Erkrankung ist keine Ausrede für eine verpasste Frist

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Eine Kanzlei legt zu spät Revision gegen ein Urteil ein – der Grund: Der zuständige Bearbeiter war chronisch erkrankt. Das ist bringt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erklärt der BHF in deutlichen Worten.

Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, müsse sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können, betonten die Richter.

Das Finanzamt hatte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, da die Kanzlei »offensichtlich keine organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherung der Fristwahrung getroffen« hatte. Darin, so das Finanzamt weiter, liege »ein nicht entschuldigtes Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten«.

Das sah der BFH genauso und gab der Kanzlei mit auf den Weg, dass ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen werde, unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation sei.

Wann kann »Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« gewährt werden?

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden.

Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO).

In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll.

Im Falle einer Erkrankung erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet. Diese »Notfall-Vorsorge« hatte die Kanzlei hier nach Ansicht des Finanzamtes und auch der Gerichte nicht in ausreichendem Maß getroffen.

Außerdem gilt: War die Begründungsfrist im Zeitpunkt des Antrags hingegen bereits abgelaufen, kann die Frist nicht mehr wirksam verlängert werden; dies führt zur Unzulässigkeit der Revision.

Im hier entschiedenen Fall war die Frist für die Begründung der Revision am 23.12.2019 abgelaufen; die Revisionsbegründung ging jedoch erst am 20.01.2020 und der Antrag auf Fristverlängerung erst am 07.01.2020 beim BFH ein. Beide waren also verspätet.

Die bereits in der Revisionsschrift enthaltenen Erläuterungen hatten nicht für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ausgereicht.

Ergebnis also: Die Revision war unzulässig (BFH-Beschluss vom 5.5 2020, Az. XI R 33/19)

(MB)

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