Entscheidungsvorschau: Diese Fälle will der BFH 2020 entscheiden
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Der BFH hat bekannt gegeben, welche Verfahren er dieses Jahr entscheiden möchte. Hier finden Sie die wichtigsten Fälle – und natürlich auch den Link zur kompletten Liste!
Zahlreiche Verfahren sind vor dem BFH anhängig, aber nicht alle Sachverhalte sind für Steuertipps-Leser interessant. Wir haben die Wichtigsten herausgesucht.
Die komplette Entscheidungsvorschau finden Sie im Jahresbericht 2019 des Bundesfinanzhofs ab Seite 46 (PDF)
Im folgenden Text finden Sie interessante Verfahren für
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alle Steuerzahler
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Schenker/Beschenkte
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Familien / Eltern und Kinder
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Arbeitnehmer
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Gewerbetreibende
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Selbstständig Tätige
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Arbeitgeber
Interessante Verfahren für alle Steuerzahler
Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen (X R 35/18): Sind die nach einer Verbeamtung erstatteten Rentenversicherungsbeiträge als steuerbare, aber steuerfreie Einnahme oder als negative Sonderausgabe zu behandeln?
Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse (X R 16/18 und 30/18): Der Bundesfinanzhof befasst sich mit der Frage, ob die von einer gesetzlichen Krankenkasse in einem Bonusprogramm überwiegend für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten gezahlten pauschalen Geldprämien als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindern.
Sonderausgabenabzug bei Einzelveranlagung (III R 11/18): Wie erfolgen der Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Ehegatten, die Einzelveranlagung und einen jeweils hälftigen Abzug beantragt haben?
Hinweis: Dieses Verfahren wurde inzwischen entschieden – mehr dazu finden Sie hier: »Einzelveranlagung: Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei Vorsorgeaufwendungen«
Abzugsfähige Handwerkerleistungen (VI R 4/18 und 7/18): Für Handwerkerleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, kann die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen ermäßigt werden. In den Verfahren ist zu entscheiden, ob auch Handwerkerleistungen oder Teile hiervon, die in einer Werkstatt des leistenden Unternehmers ausgeführt werden, zu berücksichtigen sind.
Unzumutbarkeit elektronischer Erklärungsabgabe (VIII R 29/17): Die Finanzbehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine »elektronische« Abgabe der Einkommensteuererklärung verzichten, wenn diese für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Nach welchen Maßstäben sich die wirtschaftliche Unzumutbarkeit beurteilt, wird der Bundesfinanzhofentscheiden.
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Interessante Verfahren für Erben und Schenker/Beschenkte
Zu versteuernder Zinsvorteil bei unverzinslicher Kaufpreisstundung (VIII R 3/17): Im Fall einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung unter nahen Angehörigen gegen Kaufpreisraten wird sich die Frage stellen, ob aufgrund der – an sich unverzinslichen – Stundung des (Teil-)Entgelts – dennoch – ein zu versteuernder Zinsvorteil des Veräußerers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen ist.
Schenkungsteuer bei Einladung zu gemeinsamer Luxuskreuzfahrt (II R 24/18): Der Kläger hat zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Weltreise unternommen. Die Reisekosten hat er allein getragen. In dem Verfahren ist zu klären, ob die Übernahme des Kostenanteils der Lebensgefährtin der Schenkungsteuer unterliegt.
Lesen Sie dazu hier unseren Artikel zur Entscheidung der Vorinstanz: »Einladung zur Traumreise ist kein Fall für das Finanzamt«
auch interessant:
Interessante Verfahren für Familien / Eltern und Kinder
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung (VI R 15/18): Der VI. Senat hat Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung zu konkretisieren. Er wird klären, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Rechtsstreit wegen Umgangs und Rückführung der vom anderen Elternteil entführten Tochter nach Deutschland den Kernbereich menschlichen Lebens berühren. Folge könnte die Zwangsläufigkeit und damit Abziehbarkeit der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung sein.
Kindergeld bei ausländischem Anspruch (III R 43/18): Die Beteiligten streiten darüber, ob ein in einem anderen EU-Mitgliedstaatbestehender Kindergeldanspruch auf das deutsche Kindergeld anzurechnen ist, wenn der in dem anderen Staat erwerbstätige Kindsvater das dortige Kindergeld nicht bezogen hat und daher faktisch keine Kumulierung von Ansprüchen vorliegt.
Auszahlung des Kindergeldes (III R 66/18, 70/18, 18/19, 26/19, 33/19, 37/19, 38/19, 50/19 und 53/19): Der III. Senat wird in mehreren Entscheidungen die Frage beantworten können, ob es zulässig ist, die rückwirkende Auszahlung von Kindergeld auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung zu beschränken, wie es die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (V 22.2 DA-KG 2018) vorsieht.
Zuständigkeit des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit (III R 21/18 und 36/19): Seit März 2015 bearbeitet die Agentur für Arbeit bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen, zentralisiert. Ob die Behörde dabei auch für Stundungs- und Erlassanträge sachlich zuständig ist, wird zu klären sein.
Lesen Sie dazu hier unseren Artikel zur Entscheidung der Vorinstanz: »Inkasso-Service der Familienkassen unzulässig?«
Interessante Verfahren für Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung (VI R 3/18 und 24/18): Ab welcher Dauer wird die aufgesuchte Bildungseinrichtung bei einem Vollzeitstudium oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme zur ersten Tätigkeitsstätte, so dass die Kosten für eine Unterkunft am Ort der Bildungseinrichtung sowie Mehraufwendungen für Verpflegung nicht im Rahmen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden können?
»X-Stipendium« für Arzt in Weiterbildung (IX R 33/18): Der Bundesfinanzhof wird klären, ob das sog. »X-Stipendium«, das einem Arzt, der sich in Weiterbildung zum Facharzt befindet, mit dem Ziel der Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung gewährt worden ist, den sonstigen Einkünften zuzuordnen ist. Gegebenenfalls ist die Steuerfreiheit der Einnahme zu beurteilen.
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Interessante Verfahren für Gewerbetreibende
EXIST-Gründerstipendium eine Sonderbetriebseinnahme? (IV R 12/18): Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schlossen jeweils mit einer Universität einen Stipendiatenvertrag. Die danach zu zahlenden Mittel stammten aus dem Programm »EXIST-Gründerstipendium«, mit dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gründungsvorhaben an Hochschulen fördert. Das Finanzamt behandelte die Stipendien als Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter aus ihrer GbR-Beteiligung. Ob das Finanzgericht dem zu Recht entgegengetreten ist, wird zu entscheiden sein.
Investitionsabzugsbetrag: Räumliche oder funktionale Betrachtung der Nutzung? (IV R 16/18): Zur Herstellung ihrer Ware benötigte die Klägerin Werkzeuge (Spritzgussformen). Diese ließ sie von einem Dritten anfertigen, der ein Subunternehmen in Italien einschaltete. Auch nachdem die Klägerin Eigentum an den Werkzeugen erworben hatte, verblieben jene in Italien. Sie wurden dort von einem Unternehmen genutzt, das Waren für die Klägerin produzierte. Mit der Begründung, es fehle an einer Nutzung der Werkzeuge in einer inländischen Betriebsstätte, versagte das Finanzamt Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag.
Vorlage elektronischer Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschussrechnung (X R 8/18): Der Kläger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, wehrt sich gegen die Anordnung des Finanzamtes, in einer Außenprüfung elektronische Aufzeichnungen vorzulegen.
Interessante Verfahren für selbstständig Tätige
Volle Versteuerung der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die nur teilweise steuerlich geltend gemacht werden konnten (VIII R 15/17 und 9/18): Im Verfahren VIII R 9/18 wendet sich der Kläger gegen die volle Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw. Da er Aufwendungen für den Pkw wegen eingeschränkter betrieblicher Nutzung nur zu 25 % hatte als Betriebsausgaben abziehen können, dürfe auch der Veräußerungsgewinn nur zu 25 % besteuert werden. Im Verfahren VIII R 15/17 wehrt sich der Kläger gegen die volle Besteuerung des Gewinns aus der Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers, weil er Aufwendungen für dieses nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 2.400 € hatte abziehen können.
Schwarze Kleidung als typische Berufskleidung (VIII R 33/18): Aufwendungen für Kleidung sind in der Regel nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Stellen der schwarze Anzug, das schwarze Hemd, der schwarze Pullover sowie die schwarzen Schuhe eines hauptberuflichen Trauerredners und Trauerbegleiters typische Berufskleidung dar?
Interessante Verfahren für Arbeitgeber
Verwarnungsgelder wegen Falschparkens als Arbeitslohn (VI R 1/17): Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst, bei dem verschiedene Fahrer Pakete unmittelbar bei den Kunden abholen oder zustellen. Verwarnungsgelder wegen kurzfristigen Anhaltens in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen muss die Klägerin als Halterin der Fahrzeuge zahlen. Der Bundesfinanzhof hat darüber zu urteilen, ob die Zahlungen der Klägerin bei den Fahrern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.
Die komplette Entscheidungsvorschau finden Sie im Jahresbericht 2019 des Bundesfinanzhofs ab Seite 46 (PDF)
(MB)