Einsprüche gegen Steuerbescheid: Fast zwei Drittel erfolgreich
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3.336.237 Einsprüche gegen Steuererklärungen sind im Jahr 2020 bei den Finanzämtern eingegangen – etwa zwei Drittel davon waren erfolgreich. Das zeigt eine aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums.
Im Monatsbericht Juli 2021 stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) Einspruchsstatistiken der Jahre 2016 bis 2020 vor (Stand: 4. Mai 2021).
Die darin erfassten Einsprüche richten sich nicht nur gegen Steuerbescheide, sondern auch gegen andere von den Finanzbehörden erlassene Verwaltungsakte, beispielsweise die Anordnung einer Außenprüfung oder die Ablehnung einer Stundung.
Nicht enthalten bei den über 3,3 Millionen Einsprüchen sind diejenigen Einsprüche, die 2020 bei anderen Finanzbehörden eingelegt wurde, etwa beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), bei den Familienkassen und bei den Behörden der Zollverwaltung.
Nachdem die Zahl der eingelegten Einsprüche in den Jahren 2018 und 2019 auf rund 3,5 Mio. Einsprüche gestiegen war, sank sie im Kalenderjahr 2020 wieder auf etwas über 3,3 Mio. Einsprüche.
Die Zahl der im Jahr 2020 erledigten Einsprüche hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 1,0 Prozent vermindert.
Über 2 Millionen Steuerbescheide geändert
In 2.081.518 Fällen wurde dem Einspruch mit einem Abhilfebescheid ganz oder teilweise entsprochen und der Steuerbescheid geändert.
Dabei muss der Fehler nicht immer beim Finanzamt gelegen haben – es kann auch vorkommen, dass Steuerpflichtige nachträglich noch Ausgaben steuerlich geltend machen möchten. Das Bundesfinanzministerium erklärt dazu:
»So beruhen Abhilfen (hierauf entfallen circa zwei Drittel der erledigten Einsprüche) häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben oder steuerlich begünstigte Aufwendungen geltend gemacht oder belegt werden. Des Weiteren kann einem Einspruch abgeholfen werden, wenn die Steuerpflichtigen ihren ursprünglichen Einspruchsantrag nach einer Erörterung mit dem Finanzamt eingeschränkt haben und das Finanzamt dem noch aufrecht erhaltenen Antrag stattgeben kann. Einsprüchen, die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, kann auch durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein.«
Insgesamt lässt also die »Erledigungsart« nur bedingt Rückschlüsse darauf zu, wie häufig die mit dem Einspruch angefochtenen Bescheide fehlerhaft waren.
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Einspruch gegen den Steuerbescheid: Welche Erledigungsarten gibt es?
Neben der Erledigungsart »Abhilfe« sind noch möglich: Rücknahme, Einspruchsentscheidung, Teil-Einspruchsentscheidung und »Auf andere Weise«.
Unter die letzte Möglichkeit fallen z. B. Verfahren, in denen sich eine angefochtene Außenprüfungsanordnung vor einer Entscheidung über den Einspruch mit Beendigung der Außenprüfung erledigt hat, sowie Fälle, in denen sich ein mit einem Einspruch beantragter Lohnsteuer-Freibetrag (§ 39a EStG) im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr auswirken kann.
Früher wurden diese - zahlenmäßig unbedeutenden - Fälle in der Einspruchsstatistik uneinheitlich berücksichtigt. Erst seit 2014werden sie in der Statistik berücksichtigt.
Einspruch oft ausreichend – geklagt wird eher selten
Die meisten Rechtsstreitigkeiten erledigen sich bereits im Einspruchsverfahren: Im Jahr 2020 wurden 59.774 Klagen gegen die Finanzämter erhoben. Im Vergleich zu den insgesamt im Jahr 2020 durch die Finanzämter erledigten Einsprüchen entspricht dies einer Klagequote von etwa 1,9 Prozent.
Gegenüber 2019 ist die Zahl der gegen die Finanzämter erhobenen Klagen damit deutlich um 8,7 Prozent gesunken. »Deutlich gesunken«, wie das BMF schreibt. Allerdings war die Zahl 2019 im Vergleich zu 2018 auch um glatte 11 Prozent gestiegen.
Ein Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ist kostenlos, Sie brauchen dafür auch weder einen Steuerberater noch einen Fachanwalt für Steuerrecht.
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingehen.
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(MB)