Einspruchsentscheidung

Wenn das Finanzamt Ihrem Einspruch nicht oder nur teilweise abhilft oder Sie den Einspruch nicht zurücknehmen, entscheidet das Finanzamt über Ihren Einspruch mit der Einspruchsentscheidung. Mit dieser kann das Finanzamt

  • Ihnen voll zustimmen,

  • Ihrem Einspruch nur teilweise entsprechen,

  • Ihren Einspruch insgesamt abschmettern oder

  • die angedrohte Verböserung wahr machen und den angefochtenen Steuerbescheid zu Ihrem Nachteil korrigieren.

In der Einspruchsentscheidung teilt Ihnen das Finanzamt mit, wie es über Ihren Einspruch entschieden hat, ob es also Ihren Einspruch für unbegründet oder für begründet hält und ob sich die im ursprünglichen Steuerbescheid festgesetzte Steuer ändert.

Sind Sie mit der Einspruchsentscheidung nicht einverstanden, können Sie dagegen nur noch Klage beim Finanzgericht erheben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 367 Abs. 1 AO

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #