Dienstwagenprivileg: So versteuern Arbeitnehmer ihren Firmenwagen
Worum geht es bei der Kritik am Dienstwagenprivileg?

Dienstwagenprivileg: So versteuern Arbeitnehmer ihren Firmenwagen

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Zurzeit wird viel über das »Dienstwagenprivileg« gesprochen und gestritten. Worum geht es dabei? Was genau ist ein Firmenwagen oder Dienstwagen? Welche Vorteile haben Arbeitnehmer mit Firmenwagen und was hat das mit der Steuer zu tun?

 

Inhalt

 

Was ist ein Dienstwagen?

Die Begriffe Dienstwagen und Firmenwagen sind gesetzlich nicht definiert. Man versteht darunter ein Fahrzeug, das der Arbeitgeber anschafft (Kauf oder – meistens – Leasing) und seinem Mitarbeiter zu Nutzung überlässt.

In aller Regel darf das Fahrzeug dann auch privat genutzt werden. Oft dürfen auch Ehepartner und Kinder (meist erst ab einem Alter von 25 Jahren) das Auto fahren – die Regelungen sind individuell unterschiedlich, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind frei in dem, was sie vereinbaren möchten.

Die Überlassung zur privaten Nutzung führt zu einem sogenannten »geldwerten Vorteil«. Diesen Vorteil muss der Arbeitnehmer versteuern.

Verbietet der Arbeitgeber die private Nutzung, muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

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Wie wird ein Dienstwagen versteuert?

Für die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens gibt es zwei Möglichkeiten: entweder wird ein Fahrtenbuch geführt (sog. Nachweismethode), oder es kommt die pauschale 1%-Regelung zur Anwendung (sog. Listenpreismethode). Eine Schätzung der privaten Nutzung ist nicht erlaubt und wird vom Finanzamt nicht akzeptiert.

 

    

 

 

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Fahrtenbuch: Genauer, aber aufwendig

Genauer und in vielen Fällen steuerlich vorteilhafter als die Pauschalmethode (1 %-Regelung) ist die Nachweis- bzw. Fahrtenbuchmethode. Nachteil dieser Bewertungsmethode: Der Aufwand hierfür ist deutlich höher.

Als Nutzungswert wird der Teil der Gesamtkosten des Firmenwagens versteuert, der dem Anteil der privaten Fahrten und der Fahrten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte an der Gesamtfahrleistung entspricht.

Dabei müssen die die Gesamtkosten des Fahrzeugs durch Belege nachgewiesen und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden.

Zu den Gesamtkosten des Firmenfahrzeugs gehören alle Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Dazu gehören zum Beispiel die Abschreibung (AfA) bzw. Leasingraten, Benzin/Diesel, Öl, Reifen, Reparaturen, Autowäsche, Inspektion, Haftpflichtversicherung, Fahrzeugversicherung und Kfz-Steuer.

Nicht zu den Gesamtkosten gehören zum Beispiel Unfallkosten, Insassenversicherung, Unfallversicherung, Strafzettel und Bußgelder, Mautgebühren, Vignetten und Parkgebühren.

Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmern einen Nachweis über die Fahrzeugkosten auszustellen, soweit ihn diese Auskunft nicht übermäßig belastet und sie zumutbar ist (BAG, Urteil vom 19.4.2005, Az. 9 AZR 188/04).

1%-Methode: Einfach, aber oft finanziell die schlechtere Wahl

Die einfachere und deshalb vor allem bei Arbeitgebern beliebtere Methode ist die 1 %-Regelung.

Bei dieser pauschalen Ermittlung wird der steuerpflichtige geldwerte Vorteil ausschließlich anhand des Listenpreises für das überlassene Firmenfahrzeug berechnet. Der Brutto-Neuwagen-Listenpreis gilt dabei unvermindert auch für vom Arbeitgeber gebraucht angeschaffte Firmenfahrzeuge sowie in voller Höhe – auch dann, wenn beim Neuwagenkauf ein Rabatt eingeräumt wurde.

Der »Listenpreis« ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung. Maßgebend ist immer der inländische (deutsche) Listenpreis, also die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Automobilherstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem deutschen Neuwagenmarkt gilt.

Nicht zum Listenpreis gehören zum Beispiel die Kosten für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs und ein weiterer Satzes Reifen einschließlich Felgen. Der ermittelte Listenpreis wird auf volle 100 Euro abgerundet.

Für die Privatnutzung wird monatlich 1% des Listenpreises versteuert.

Hinzu kommen

  • für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal monatlich 0,03 % oder nach Einzelbewertung pro Fahrt 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und

  • für die zweite und jede weitere wöchentliche Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung: 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer.

Sonderregelung für Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge

Ein Elektrofahrzeug liegt vor, wenn in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung die Codierung 0004 oder 0015 eingetragen ist; ein Hybridelektrofahrzeug, wenn sich aus Feld 10 der Zulassungsbescheinigung eine der Codierungen 0016 bis 0019 bzw. 0025 bis 0031 ergibt.

Ermittlung der Privatnutzung mit einem Fahrtenbuch

Bei der Fahrtenbuchmethode gilt, dass bei Elektrofahrzeugen, die dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2019 erstmalig vom Arbeitgeber (auch) zur privaten Nutzung überlassenen wurden, bei der Berechnung der AfA die Anschaffungskosten des Fahrzeugs pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gekürzt werden. Bei Leasing-Fahrzeugen mindern die anteilig auf das Batteriesystem entfallenden Leasinggebühren die Gesamtkosten.

Hier kommt es tatsächlich (nur) darauf an, wann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Auto überlassen hat – wann er es gekauft oder geleast hat, ist nicht wichtig.

Die entsprechende Listenpreis-Regelung gilt dann so lange, wie das betreffende E-Auto vom Arbeitnehmer genutzt wird.

Bei nach dem 31.12.2018 erstmalig vom Arbeitgeber (auch) zur privaten Nutzung überlassenen Fahrzeugen wird entsprechend den Regelungen zum Listenpreis die AfA nur zur Hälfte bzw. ab 2020 bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro nur zu einem Viertel bei den Gesamtkosten berücksichtigt.

Bei Leasingwagen werden die Leasingkosten nur zur Hälfte bzw. ab 2020 bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro nur zu einem Viertel in die Gesamtkosten einbezogen.

Versteuerung der Privatnutzung über die 1%-Methode

Bei der 1%-Methode wird bei E-Autos, die erstmalig vor dem 1.1.2019 überlassen wurden, der Listenpreis pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gekürzt. Der pauschale Kürzungsbetrag richtet sich nach dem Jahr der Anschaffung des Fahrzeugs sowie der Batteriekapazität und ist der Höhe nach begrenzt:

Anschaffungsjahr

    

Minderungsbetrag je kWh Speicherkapazität

    

Höchstbetrag

2017

300 Euro

8.000 Euro

2018

250 Euro

7.500 Euro

2019

200 Euro

7.000 Euro

2020

150 Euro

6.500 Euro

2021

100 Euro

6.000 Euro

2022

50 Euro

5.500 Euro

Der kWh-Wert der Speicherkapazität steht in Feld 22 der Zulassungsbescheinigung. Wird das Fahrzeug gebraucht gekauft, ist nicht das Anschaffungsjahr, sondern das Jahr der Erstzulassung maßgebend.

Für E-Autos, die nach dem 31.12.2018 erstmalig (auch) zur Privatnutzung überlassen werden, ist bei der 1 %- und ggf. der 0,03 %- bzw. 0,002 %-Regelung nur der halbe Listenpreis maßgebend.

Ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeugist begünstigt, wenn es die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllt: Die Kohlendioxidemission (CO2) darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine beträgt mindestens 40 km. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, gilt die Regelung für vor 2019 überlassene Autos.

Für im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 erstmalig (auch) zur Privatnutzung überlassene Fahrzeuge gilt bei der 1 %- und ggf. der 0,03 %- bzw. 0,002 %-Regelung ab 1.1.2020 Folgendes:

  • Für die Ermittlung des Nutzungswertes wird nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat (reines Elektrofahrzeug) und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Dies gilt auch für bereits 2019 überlassene E-Autos.

  • Erfüllt der Elektro-Firmenwagen diese Voraussetzungen nicht, wird für die Ermittlung des Nutzungswertes der halbe Listenpreis angesetzt. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist hierfür aber Voraussetzung, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km, bei nach dem 31.12.2021 erstmalig überlassenen Fahrzeugen mindestens 60 km bzw. bei nach dem 31.12.2024 erstmalig überlassenen Fahrzeugen mindestens 80 km beträgt. Erfüllt das Fahrzeug diese Voraussetzungen nicht, gilt für bis 31.12.2022 erstmalig überlassene Fahrzeuge die Regelung für vor 2019 überlassene E-Autos.

Was ist das Dienstwagenprivileg?

Welche Privilegien genießt ein Arbeitnehmer mit Dienstwagen oder Firmenwagen? Das sind vor allem zwei finanzielle Vorteile:

  • Es muss kein eigenes Auto gekauft werden.

  • Vor allem dann, wenn der Arbeitgeber die Tankkosten übernimmt und der Arbeitnehmer viel privat fährt, ist ein Firmenwagen ein echtes Schnäppchen.

Was wird am Dienstwagenprivileg kritisiert?

Bei der Kritik am Dienstwagenprivileg geht es sowohl um ökologische als auch um finanzielle bzw. steuerliche Aspekte.

Klar ist, dass Autos nicht unbedingt die umweltfreundlichsten Verkehrsmittel sind. Sie verbrauchen fossile Brennstoffe (oder Strom), die stoßen Schadstoffe aus, durch den Reifenabrieb gelangt Mikroplastik in die Umwelt und so weiter. Bei der Kritik könnte man vermutlich schon bei der Herstellung und der Autoindustrie anfangen und sich dann bis zur Verschrottung weiter durcharbeiten.

Ein weiterer Kritikpunkt: Soziale Ungerechtigkeit. Es profitieren vor allem Gutverdiener – welcher einfache Arbeiter bekommt schon einen Firmenwagen gestellt? Die findet man dann doch eher ab dem mittleren Management aufwärts. Und gerade diese Menschen könnten sich ja auch selbst ein Auto kaufen, so die Kritik.

Bei der Kritik an der steuerlichen Behandlung geht es beim Dienstwagenprivileg immer um die pauschale 1%-Methode. Kritiker meinen, der tatsächliche geldwerte Vorteil sei vielfach höher als ein Prozent – vor allem dann, wenn der Arbeitgeber die Tankkosten übernimmt. In diesen Fällen gibt es keinen Grund mehr, das Auto auch mal stehen zu lassen oder spritsparend zu fahren. Denn egal, wie viel man das Auto benutzt und wie viel man fährt: Für den Arbeitnehmer ist die finanzielle Belastung immer gleich. In diesem Zusammenhang wird dann oft von »Autofahren zum Festpreis« gesprochen,

Fazit der Kritiker: Die steuerlichen Vergünstigungen für Dienstwagen sollen verringert und die Pauschalbesteuerung abgeschafft werden, um öffentliche Verkehrsmittel interessanter zu machen. Damit schließt sich auch der Kreis zu den umweltpolitischen Aspekten der Kritik.

(MB)

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