Am Nummernschild für den Arbeitgeber werben ist Arbeitslohn
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Wer von seinem Arbeitgeber Geld dafür bekommt, dass er am Kennzeichenhalter Werbung fürs Unternehmen machen darf, muss diese Einnahmen versteuern. Das hat der BFH entschieden.
Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar: Arbeitgeber dürfen mit ihren Arbeitnehmern neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Aber nicht jede Vertragsgestaltung führt zum steuerlich erwünschten Ergebnis – wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem Fall erfahren mussten:
Ein Mittelständler hatte mit einigen seiner Angestellten Verträge abgeschlossen, die als »Mietvertrag Werbefläche« bezeichnet wurden. Darin verpflichteten sich die Mitarbeiter, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte, mit einem Werbeschriftzug versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Autos anzubringen. Im Gegenzug erhielten die Mitarbeiter ein jährliches Entgelt in Höhe von 255 Euro. Die Verträge waren auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet und konnten von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.
Der Arbeitgeber behandelte das »Werbeentgelt« als sogenannte sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Solche Einkünfte sind steuerfrei, wenn sie unter 256 Euro im Jahr liegen. Da der Arbeitgeber hier 255 Euro bezahlte, behielt er keine Lohnsteuer für den Betrag ein. Davon profitierten auch die Arbeitnehmer, denn das Geld kam komplett und ohne Abzüge bei ihnen an.
Das Finanzamt ging jedoch von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung, denn der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für die Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat.
Der Arbeitgeber wehrte sich gegen diese Forderung erst vor dem FG Münster (Urteil vom 3.12.2019, Az. 1 K 3320/18 L) und dann vor dem Bundesfinanzhof (BFH) – ohne Erfolg.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und erklärte: Den »Werbemietverträgen«, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft sind, kommt kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des »Werbeentgelts« von jährlich 255 Euro ist eindeutig nicht –wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich– der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von 256 Euro (BFH-Urteil vom 21.6.2022, Az. VI R 20/20).
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(MB)