Als Kind getauft – als Erwachsener kirchensteuerpflichtig

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Wer als Baby getauft wurde ist als Erwachsener kirchensteuerpflichtig – auch dann, wenn die Eltern nach der Taufe aus der Kirche ausgetreten sind. Dieser Kirchenaustritt gilt nicht für das minderjährige Kind, sagt das Verwaltungsgericht Berlin.

Dort hatte die klagende Steuerpflichtige argumentiert, ihre Eltern hätten seinerzeit auch ihren Austritt miterklärt. Zudem sei ihr eine Kirchenmitgliedschaft aufgrund ihrer atheistischen Erziehung auch gar nicht bewusst gewesen. Davon abgesehen sei die Anbindung der Kirchensteuerpflicht an die Kirchenmitgliedschaft und dieser wiederum an die Säuglingstaufe verfassungswidrig, weil das Freiwilligkeitsprinzip verletzt werde.

Das Verwaltungsgericht ließ sich davon nicht überzeugen – die Klägerin sei durch ihre Taufe als Baby im Juni 1953 Mitglied der Evangelischen Kirche geworden, erklärten die Richter. Ein Austritt liege nicht vor und ergebe sich auch nicht aus den Austrittserklärungen ihrer Eltern – die Klägerin muss also Kirchensteuer bezahlen oder aus der Kirche austreten (VG Berlin, Urteil vom 12.12.2019, Az. 27 K 292.15).

Das sind die Details des Falls:

Die Klägerin war 1953 im Alter von zwei Monaten in der Evangelischen Kirchengemeinde Bitterfeld getauft worden. Ihre Eltern traten 1956 und 1958 aus der Kirche aus.

In einem ihr von der Kirchensteuerstelle im September 2011 zugesandten Fragebogen gab sie an, nicht getauft zu sein. Als die Kirchensteuerstelle im Oktober 2011 von der Kirchengemeinde auf Anfrage jedoch erfuhr, dass die Klägerin 1953 getauft worden sei, erließ sie Kirchensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 mit der Begründung, dass die Klägerin infolge ihrer Taufe und mangels Kirchenaustritts Kirchenmitglied und damit kirchensteuerpflichtig sei.

(MB)

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