Übertragung von Grundbesitz: Einmal festgestellter Wert gilt für alle Erwerbe
Der einmal festgelegte Wert gilt für alle Übertragungen.

Übertragung von Grundbesitz: Einmal festgestellter Wert gilt für alle Erwerbe

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Wenn der Wert eines Grundstücks einmal festgelegt wurde, gilt er für alle zukünftigen Steuerberechnungen, auch wenn er möglicherweise nicht korrekt ist. Wer glaubt, der Wert sei falsch, muss den Feststellungsbescheid sofort anfechten.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in folgendem Fall:

Ein Steuerpflichtiger erhielt einen Teil eines unbebauten Grundstücks von seinem Vater. Der Wert dieses Grundstücks wurde auf 87.392 Euro festgelegt und die Schenkungsteuer wurde aufgrund des persönlichen Freibetrages zwischen Vater und Sohn mit 0 Euro festgesetzt.

Später erhielt er zusätzlich 400.000 Euro von seinem Vater. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer für diese 400.000 Euro wurde der Wert des Grundstücks berücksichtigt.

Der Sohn war der Meinung, dass der Wert des Grundstücks falsch festgelegt worden war und legte Einspruch ein. Sowohl das Finanzamt als auch das erstentscheidende Finanzgericht folgten dieser Auffassung jedoch nicht.

Auch der BFH entschied, dass der ursprünglich festgelegte Wert für die Berechnung der Schenkungssteuer verwendet werden sollte.

Der Schenkungsteuerbescheid, erklärten die Richter, sei rechtmäßig und die festgestellten Grundbesitzwerte von 87.392 Euro zu Recht in die steuerliche Bemessungsgrundlage eingeflossen.

Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammengerechnet, wobei frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert angesetzt werden. Jeder Erwerb unterliegt für sich der Steuer. Die früheren Erwerbe werden dem letzten Erwerb mit ihrem damals festgesetzten Wert zugerechnet, was verhindern soll, dass durch Aufteilung in Teilübertragungen Steuervorteile erlangt werden.

Die Besteuerungsgrundlagen, wie vorliegend die Grundbesitzwerte, werden durch gesonderte Feststellungsbescheide festgestellt. Diese Bescheide sind dabei immer bindend für alle nachfolgenden Steuerbescheide, auch wenn sie nicht unanfechtbar sind.

Ein nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG) festgestellter Grundbesitzwert ist immer bindend für alle späteren Schenkungsteuerbescheide, auch für die Berücksichtigung als Vorerwerb bei späteren Erwerbsvorgängen innerhalb des Zehnjahreszeitraums.

Wenn der Wert des Feststellungsbescheids nicht korrekt ist, muss er sofort angegriffen werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Steuer aus dem Erwerb oder hier dem Vorerwerb resultiert.

Selbst eine falsche Bewertung bliebe bestehen

Die Richter des Bundesfinanzhofes haben zudem festgestellt, dass auch unzutreffende Werte, die in einem Feststellungsbescheid festgesetzt wurden, für die Besteuerung des letzten Erwerbs innerhalb des Zehnjahreszeitraums zu berücksichtigen sind, wenn nicht fristgerecht Einspruch erhoben wird.

Ein Steuerpflichtiger kann Einwendungen gegen diese Feststellungen nicht im Rahmen der Anfechtung des Schenkungsteuerbescheids, sondern nur gegen den Feststellungsbescheid selbst geltend machen.

Falscher Wert? Sofort Einspruch einlegen!

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes verdeutlicht die Bindungswirkung von gesonderten Feststellungsbescheiden für die Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften.

Wenn der Wert eines Grundstücks einmal festgelegt wurde, gilt dieser Wert für alle zukünftigen Steuerberechnungen. Wenn man glaubt, dass der Wert falsch ist, muss man ihn sofort anfechten. Man kann nicht warten, bis die Steuer berechnet wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der festgelegte Wert korrekt oder falsch ist (BFH-Urteil vom 26.7.2023, Az. II R 35/21).

(MB)

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