Testament: Wann kann ein Kind enterbt werden?
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Jeder kann durch ein Testament festlegen, wer nach seinem Tode erben soll und wer nicht. Aber auch mit Testament ist der letzte Wille nicht immer sofort eindeutig feststellbar. So wie in diesem Fall, in dem eines der Kinder enterbt werden sollte.
Inhalt
Handschriftliches Testament
Eine ganz wichtige Regel für die Erstellung eines Testaments lautet: Das Testament muss von Hand geschrieben sein. Einen Text mit dem Computer geschriebener und ausgedruckter Text ist kein wirksames Testament – auch dann nicht, wenn der gedruckte Text von Hand unterschrieben wird.
Gibt es kein Testament oder ist dieses ungültig, greift die gesetzliche Erbfolge.
Kann man Kinder enterben?
Jeder, der nicht als »Erbe« im Testament eingesetzt wird, ist grundsätzlich enterbt. Bestimmt ein Testament zum Beispiel, dass der überlebende Ehepartner Erbe sein soll oder eines der Kinder, dann sind im Fall des als Erbe eingesetzten Ehegatten die Kinder enterbt, im Fall des als Erbe bestimmten Kindes sind die Geschwister und (soweit noch vorhanden) der Ehepartner enterbt. Der Pflichtteilsanpsruch bleibt jedoch bestehen.
Ehepaare erstellen gerne ein »Berliner Testament«: In diesem gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Vollerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (in der Regel an die Kinder) fallen soll.
Das hat unter anderem steuerliche Nachteile!
Das Vermögen des Erstversterbenden unterliegt zweimal der Erbschaftsteuer, einmal beim Erwerb durch den überlebenden Ehegatten und, soweit es nach dessen Tod noch vorhanden ist, noch einmal beim Erwerb durch die Schlusserben. Die Freibeträge der Kinder nach dem ersten Erbfall bleiben ungenutzt. Der Nachlass des Letztversterbenden besteht aus dessen eigenem Vermögen und dem vom verstorbenen Ehegatten geerbten Vermögen, sodass bei größerem Vermögen die Freibeträge der Kinder überschritten werden können.
Bei größerem Vermögen sollten Sie sich deshalb unbedingt beraten lassen, bevor Sie ein Berliner Testament errichten. Bei kleinerem Vermögen ist das Berliner Testament unbedenklich.
→ Mehr Informationen: Das richtige Testament für Ehepaare - Das Berliner Testament und seine Alternativen
Kinder können also enterbt werden, haben dann aber einen Anspruch auf einen Mindestanteil, den sogenannten Pflichtteil. Wer davon spricht, seine Kinder »enterben« zu wollen, möchte meist, dass das Kind gar nichts bekommt – also auch ncht den Pflichtteil.
Nur in wenigen, ganz bestimmten Fällen kann der Pflichtteil entzogen werden. Welche Fälle das sind, steht in § 2333 BGB.
Die Redaktion empfiehlt:
→ Aus der Reihe kurz&konkret: Der Pflichtteil im Erbrecht
Der konkrete Fall: Liegt ein wirksames Testament vor?
Im Streit um das Erbe musste das Landgericht Lübeck den Willen einer Verstorbenen ermitteln.
Es ging dabei um die Mutter in einer zerstrittenen Familie. Sie setzt handschriftlich ein Schreiben auf, mit dem sie einem ihrer Kinder den Pflichtteil entzog.
Einige Jahre später verfasste sie maschinell ein Schreiben, wonach im Falle ihres Todes ein Kind ihr Grundstück und Vermögen erhalten und das andere Kind vom Erbe ausgeschlossen sein sollte.
Enterbung wegen körperlicher Misshandlung
Im Urteil sind Auszüge der Schreiben der Mutter wiedergegeben. Danach habe das Kind, das sie enterben und dem sie den Pflichtteil entziehen will, sie körperlich misshandelt. Das ist einer der Fälle, in denen es möglich ist, ein Kind zu enterben und ihm auch den Pflichtteil nicht zu geben.
Auszug aus dem Urteil des LG Lübeck vom 13.12.2023, Az. 6 O 206/22:
»Betr.: Pflichtteilentzug wegen körperlicher Mißhandlung (§ 2333 BGB) [...] Schläge (geschlagen) auf den Kopf mit beiden Fäusten am [...]. Grund: Geld: Waisenrenten-Einforderung und »Gibst Du mir jetzt Geld, Du arme Scheiß Witwe; Du arme Scheiß Witwe gibst Du mir jetzt Geld - fast jeden Tag - Folge: Kopfschmerzen u. außergerichtliche Verhandlung mit Ausweisung [...] innerhalb 4 Stunden.«
»Mein zweitgeborener Sohn [...] soll vom Erbe ausgeschlossen sein, da er mehrfach Morddrohungen gegen meine Person ausgestoßen hat und das Verhältnis unüberbrückbar zerrüttet ist.«
Gericht: Enterbung ist wirksam
Nach dem Tod der Mutter stritten die Kinder um das Erbe: Das enterbte Kind (dem zusätzlich noch der Pflichtteil entzogen worden war), war der Auffassung, es liege kein wirksames Testament vor. Das andere Kind war der Meinung, es sei mit dem Schreiben der Mutter als alleiniger Erbe eingesetzt worden.
Das Gericht entschied, dass es ein gültiges Testament gibt, in dem ein Kind enterbt wird. Dabei berücksichtigte das Gericht beide Schreiben der Mutter sowie die Umstände vor und nach deren Erstellung: Zwar sei das maschinell geschriebene Dokument kein gültiges Testament, es könne aber zur Interpretation des handschriftlichen Schreibens herangezogen werden, so das Gericht.
Daraus ergebe sich, dass die Mutter das Kind enterben wollte. Das lasse sich sowohl durch die familiären Umstände als auch frühere dahingehende Äußerungen der Mutter bestätigen (LG Lübeck, Urteil vom 13.12.2023, Az. 6 O 206/22).
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(MB)