Stundungszinsen aus Pflichtteilsverzicht sind steuerpflichtig

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Erhalten Sie eine Ausgleichszahlung dafür, dass Sie auf den künftigen Pflichtteilsanspruch zum Beispiel gegenüber Ihren Eltern verzichten, ist diese Zahlung einkommensteuerfrei. Sie unterliegt allenfalls der Erbschaftsteuer, sofern die Freibeträge überschritten werden.

Anders sieht es aus, wenn die Zahlung erst in der Zukunft geleistet und der Anspruch bis dahin verzinst wird. Dann sind diese Zinsen als Kapitalerträge steuerpflichtig.

Einen solchen Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden. Geklagt hatte eine Steuerpflichtige, die 1994 mit ihren Eltern einen Pflichtteilsverzicht vereinbart hatte. Dafür sollte sie zunächst eine Abfindung von knapp 77.000 Euro erhalten, auf die sie aber gegen eine Verzinsung von 5 % pro Jahr bis zum Tod der Eltern verzichtete. 2015 wurde schließlich die Verzichtssumme nebst Zinsen ausgezahlt – insgesamt rund 157.000 Euro. Den Unterschiedsbetrag zwischen der ursprünglich vereinbarten Pflichtteilsverzichtssumme und der Auszahlungssumme (also rund 80.000 Euro) wollte das Finanzamt als Kapitaleinkünfte besteuern.

Dagegen wandte sich die Klägerin und begründete ihre Klage damit, dass die Summe auch bei einer Zuwendung durch die Eltern zu Lebzeiten nicht der Besteuerung unterlegen hätte. Sie sah in der gezahlten Summe keinen Kapitalertrag, sondern einen Anspruch aus dem Pflichtteilsverzicht auf Zahlung eines noch unbestimmten Gesamtbetrags. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung sah das Finanzamt dagegen eine Verzinsung des ursprünglichen Anspruchs von 77.000 Euro.

Die Zinsen sind damit steuerpflichtige Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen. Während sich das Finanzgericht in erster Instanz noch auf die Seite der Klägerin stellte, folgte der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzamtes. In der Auszahlung von 2015 war danach ein Anteil als Entgelt für die Kapitalüberlassung enthalten, sodass die Festsetzung von Einkommensteuer auf diesen Anteil (rund 80.000 Euro) rechtmäßig war (BFH-Urteil vom 6.8.2019, Az. VIII R 22/17).

Vereinbaren Sie einen Pflichtteilsverzicht, achten Sie darauf, wie die Gegenleistung dafür erbracht wird. Wird die Gegenleistung gestundet, können dafür anfallende Stundungszinsen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen beim Pflichtteilsberechtigten führen. Prüfen Sie, ob Sie andere Möglichkeiten finden, den Pflichtteilsverzicht so zu gestalten, dass die Zahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt anfällt. Möglich wäre hier beispielsweise eine ratenweise Zahlung des Ausgleichsbetrages ohne Stundung. Darin hat der Bundesfinanzhof in früheren Urteilen keine Zinszahlung und damit auch keine Kapitalerträge gesehen.

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(AI)

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