Unterhalt: Achten Sie auf den Zeitpunkt der Zahlung
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Wer einen Angehörigen unterstützt und Kosten für Unterkunft, Kleidung, Ernährung usw. übernimmt, kann die entsprechenden Unterhaltszahlungen im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrags als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Klingt einfach, der Teufel steckt aber im Detail.
Hier zwei Beispiele:
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Ist der Unterstützte nur für wenige Monate bedürftig, dürfen Sie ihm auch nur in diesen Monaten steuerbegünstigt helfen. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann entsprechend aufgeteilt.
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Wer gegen Jahresende eine Unterhaltszahlung leistet, die auch für das folgende Jahr bestimmt ist, hat doppelt Pech: Im Jahr der Zahlung ist der Betrag nicht absetzbar, weil er für das Folgejahr bestimmt ist. Im Folgejahr scheitert der Abzug, weil Sie dann ja keine Zahlung erbracht haben.
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Ratgeber Unterhalt an bedürftige Personen: Hier winken Steuerentlastungen
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Unterhalt und Steuern: Vorsicht bei Zahlungen um den Jahreswechsel!
Das ist ständige Rechtsprechung – von der der Bundesfinanzhof (BFH) auch nicht abrückt.
2018 entschied der BFH über den Fall eines Mannes, der seinem im Ausland lebenden Vater im Dezember Unterhalt gezahlt hatte. Der Unterhalt war aber erst für das nächste Jahr gedacht.
Das Finanzamt kürzte den Unterhaltsbetrag auf 1/12 und erkannte nur einen kleinen Teil der Zahlung an. Für das Folgejahr lehnte es den Abzug komplett ab. Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 25.4.2018, Az. VI R 35/16).
Konkret erklärten die Richter:
»Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen.« (Hervorhebung von uns, Anm. d. Red.)
Besser wäre es gewesen, den Unterhalt für das Folgejahr erst im Januar zu bezahlen. So aber hat der Sohn durch den falschen Zahlungszeitpunkt einen steuerlichen Vorteil verschenkt.
Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung richtig eintragen
Unterstützen Sie jemanden in finanzieller Not, dann ist das eigentlich Ihr »Privatvergnügen«. In bestimmten Fällen können Unterstützungsleistungen aber in der Steuerklärung geltend gemacht werden.
Erster Fall: Sie tragen normalen Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person. Hierzu zählen Kosten für Unterkunft, Kleidung, Ernährung etc. Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren, Fachliteratur, Fernkurse oder das Semesterticket.
Diesen Fall hat der Gesetzgeber konkret in § 33a Abs. 1 EStG definiert: Normalen Unterhalt dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend machen.
Ihre Aufwendungen sind jedoch nur abziehbar, soweit der Empfänger bedürftig ist. Um diese Steuervergünstigung zu bekommen, sind die Anspruchsvoraussetzungen und in den meisten Fällen auch die Aufwendungen nachzuweisen.
Abziehbar ist maximal der Unterhaltshöchstbetrag von 9.744 Euro im Jahr 2021 (2022: 9.984 Euro). Hinzu kommen noch die für den Empfänger aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).
Zweiter Fall: Sie tragen besonderen Unterhalt für einen Unterhaltsberechtigten oder eine Ihnen nahestehende Person. Hierzu zählen Kosten, die in einer besonderen Lebenslage anfallen, zum Beispiel bei Krankheit.
Dann zählen Ihre nachgewiesenen Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, soweit der Empfänger bedürftig ist (§ 33 EStG). Die Summe Ihrer außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt der Finanzbeamte aber nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigt.
Dritter Fall: Sie tragen für den Betroffenen normalen und besonderen Lebensunterhalt. Dann müssen Sie die Kosten wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufteilen. Besonderheiten sind bei krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingter Heimunterbringung eines Angehörigen zu beachten.
Unterhalt: Wo wird er in der Steuererklärung eingetragen?
Den normalen Unterhalt machen Sie jeweils in der »Anlage Unterhalt« geltend. Anhand Ihrer Angaben prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen für den Abzug des Unterhaltsfreibetrags erfüllt sind. Es geht also um den Nachweis, wen Sie wie lange unterstützt haben, dass Unterhaltspflicht besteht, wie hoch Ihre Unterstützungsleistungen sind und dass der Empfänger bedürftig ist.
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Die »Anlage Unterhalt« müssen Sie von der »Anlage U« unterscheiden. Die »Anlage U« benötigen geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eheleute für das sog. »Realsplitting«.
Ihre Aufwendungen für den besonderen Unterhalt gehören nicht in die »Anlage Unterhalt«. Diese Aufwendungen geben Sie bitte auf der »Anlage Außergewöhnliche Belastungen« an.
Beim Empfänger unterliegen weder der normale Unterhalt noch der besondere Unterhalt der Einkommensteuer.
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