Steuern sparen in der Familie

Innerhalb der Familie sind Absprachen und Gestaltungen möglich, die man mit fremden Dritten nicht unbedingt treffen würde. Und so ermöglicht das familiäre Vertrauensverhältnis oft eine steuerlich optimierte Einkommensverteilung.


Bei Verträgen und Vereinbarungen unter Familienangehörigen schaut das Finanzamt aber sehr genau hin. Damit die Steuergestaltung in der Familie tatsächlich funktioniert, müsst ihr euch gut auskennen und genau planen. Dabei helfen wir euch.


Legal Steuern sparen mit der Familie

Eine planvolle Verlagerung von Einkünften zwischen Familienangehörigen ist erlaubt und kann zu erheblichen Einsparungen führen. Bedingung dafür ist eine umsichtige Konzeption aller Schritte.


Für die Umverteilung der Einkünfte können verschiedene Ziele von Bedeutung sein:


  • Ein Ziel kann es sein, Leistungen für den Unterhalt von Familienangehörigen, die man eigentlich nicht in der Steuererklärung absetzen darf, in steuerlich abzugsfähige Kosten umzuqualifizieren. Das kann man zum Beispiel erreichen durch Arbeitsverträge, Darlehensverträge oder Mietverträge mit Angehörigen.
  • Liegen innerhalb der Familie unterschiedliche Einkommensverhältnisse vor, weichen die persönlichen Steuersätze stark ab. Diese Unterschiede lassen sich nutzen: Die Steuerbelastung der Familie sinkt dadurch, dass ihr einen Teil der Einkünfte auf die Angehörigen mit geringerer Steuerbelastung übertragt. Dann sparen die Familienmitglieder mit hohem Einkommen mehr Steuern, als die Angehörigen mit niedrigeren Einkommen zusätzlich zahlen müssen.
  • Steuern kann man auch sparen, indem man die Freibeträge und Werbungskosten-Pauschalen aller Angehörigen ausschöpft. Denn jedem Steuerpflichtigen stehen neben dem Grundfreibetrag weitere Freibeträge und Pauschbeträge zu, die das steuerfreie Einkommen erhöhen.

Tipp Denkt neben der Einkommensteuer bei diesen Gestaltungen auch an die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Diese Steuer fällt bei der Übertragung von Vermögen oberhalb der steuerlichen Freibeträge durch Schenkung oder Erbschaft an. Durch rechtzeitige Maßnahmen könnt ihr die Steuerbelastung jedoch erheblich reduzieren oder sogar die Steuer ganz vermeiden.


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Arbeits­verträge mit Angehörigen

Vor allem Existenzgründerinnen und Existenzgründer sind oft gerade in der Anfangsphase ihrer beruflichen Selbstständigkeit in einer finanziell angespannten Situation. Deshalb bietet es sich an, Ehegatten im Betrieb anzustellen. Damit verbleibt ein Großteil des Gehalts in der Familie – anders als bei Fremdangestellten.


Daneben bestehen vor allem folgende Vorteile:


  • Die Gehaltszahlungen führen zu gewinnmindernden und damit zu steuersparenden Betriebsausgaben.
  • Auch angestellten Ehegatten darf man steuerfreie Gehaltsextras zahlen, wenn diese fremdüblich sind (z.B. Übernahme der Beiträge zum Kindergartenplatz der gemeinsamen Kinder, Gestellung eines Firmenwagens, Zahlung von Fortbildungen etc.).
  • Sind angestellte Ehegatten gesetzlich rentenversicherungspflichtig und schließen einen Riester-Vertrag ab, erhält auch die Unternehmerin oder der Unternehmer ausnahmsweise einen abgeleiteten Anspruch auf Riester-Zulagen. Schließt nun der Unternehmer einen Riester-Vertrag ab und zahlt mindestens 60 Euro im Jahr ein, kann auch er oder sie die Riester-Zulagen erhalten.
  • Angestellte Ehegatten erwerben durch die Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung einen Anspruch auf eine spätere Altersrente.

Damit das Finanzamt den Anstellungsvertrag zwischen dem Unternehmer und dessen Familienmitgliedern – insbesondere mit der Ehefrau oder dem Ehemann – anerkennt, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:


Schritt 1: Schließt einen schriftlichen Standard-Arbeitsvertrag mit dem oder der Familienangehörigen ab. Die Schriftform ist zwar zivilrechtlich und steuerlich nicht vorgeschrieben. Sie verdeutlicht jedoch die Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses und ihr ermöglicht dem Finanzamt die jederzeitige Überprüfung des vertraglich Vereinbarten.


Tipp Bei der Verwendung eines Standardvertrags sinkt zudem das Risiko, dass das Finanzamt das Arbeitsverhältnis als steuerlich unwirksam einstuft. Denn die Standardformulierungen lassen wenig Raum für »Extrawürste« und führen damit quasi automatisch zu fremdüblichen Vereinbarungen.


Schritt 2: Beide Vertragsparteien – also Unternehmer und angestellte Ehegatten – müssen sich akribisch an die vertraglichen Vereinbarungen halten. Das Finanzamt sucht gezielt nach Ungereimtheiten, die beweisen, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier existiert, um Steuern zu sparen.


Tipp Achtet deshalb vor allem auf Folgendes:

• Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin zahlt das Gehalt an den Ehegatten oder die Ehegattin wie vertraglich vereinbart stets zum vereinbarten Zahlungstag aus.
• Der Ehegatte oder die Ehegattin muss seine Arbeitszeit tatsächlich geleistet haben. Als Nachweis sollten monatliche Arbeitsnachweise geführt werden.


Schritt 3: Die Vereinbarungen mit dem Ehegatten müssen fremdüblich sein. Das bedeutet im Klartext: Die Höhe des Gehalts, die Urlaubstage und die Vereinbarungen mit dem Ehegatten müssen üblich und vergleichbar mit den Konditionen fremder Mitarbeiter sein.


Darlehens­verträge mit Angehörigen

Eine Immobilie oder eine andere teure Anschaffung kann man oft nur mit einem Darlehen finanzieren. Kreditgeber muss aber nicht immer die Bank sein! Vielleicht hat ein Familienmitglied genug Geld, um auszuhelfen? Dann bietet es sich geradezu an, nicht zur Bank zu gehen, sondern sich das Geld innerhalb der Familie zu leihen. Die Guthabenzinsen liegen grundsätzlich unter den Darlehenszinsen. Deshalb kann es auch für die Darlehensgeberin oder den Darlehensgeber sehr lukrativ sein, anstelle einer üblichen Geldanlage einem bzw. einer Angehörigen Geld zu leihen.


Tipp Wie bei allen Gestaltungen mit Angehörigen wird auch bei einem Darlehensvertrag geprüft, ob die Vereinbarungen einem Drittvergleich standhalten. Daher ist es wichtig, alle Vereinbarungen schriftlich zu dokumentieren und so zu gestalten, wie ihr es auch mit einem Fremden tun würden.

Gerade bei größeren Darlehen kann es hier auch zu Fragen kommen, woher die verliehenen Gelder stammen. Ihr solltet immer in der Lage sein, die Herkunft der verliehenen Gelder belegen zu können.


Familien­internes Darlehen: Auswirkungen auf die Steuer

Für Darlehensgeber sind die erhaltenen Darlehenszinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie müssen diese Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angeben und versteuern, wenn die gesamten Kapitaleinkünfte höher als der Sparer-Pauschbetrag sind. Liegen die gesamten Einkünfte der Darlehensgeber unter dem steuerfreien Höchstbetrag, müssen sie zwar eine Einkommensteuererklärung abgeben, werden jedoch einen Steuerbescheid ohne Festsetzung einer Steuer bekommen. Das kann besonders zutreffen bei Kindern oder bei Rentnern mit geringem Einkommen.


Bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen wird statt der Abgeltungsteuer der persönliche Steuersatz (Regelbesteuerung) auf die Zinserträge angewandt, wenn die Darlehensempfänger die Zinszahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend machen. Durch die Regelbesteuerung sollen Verschiebungen von Einkommen, das dem Regelsteuersatz unterworfen wird, zu pauschal besteuerten Kapitalerträgen verhindert werden.


Tipp Bisher hat das Finanzamt bei Darlehen zwischen Angehörigen die Zinszahlungen sehr schnell der Regelbesteuerung unterworfen. In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof sich jedoch gegen diese Praxis entschieden. Wenn dein persönlicher Steuersatz über 25% liegt, leg‘ Einspruch gegen die Anwendung des persönlichen Steuersatzes auf Angehörigendarlehen ein, wenn nicht eine besonders enge Bindung zwischen den Vertragsparteien für eine Regelbesteuerung spricht.

Berufe dich auf die einschlägigen BFH-Entscheidungen, die du zum Beispiel im PDF »Steuergestaltung mit Angehörigen: Steuerliche Vor- und Nachteile optimal kombinieren« nachlesen kannst.


Beim Darlehensnehmer wird ein Darlehen von Angehörigen genauso behandelt wie ein Darlehen von Dritten. Die Zinsen sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Darlehen der Anschaffung, Erhaltung, Sicherung oder Erweiterung einer Einnahmequelle diente. Wurde mit dem Darlehen also zum Beispiel eine vermietete Immobilie finanziert, kann man die Zinsen absetzen. Bei der Finanzierung eines selbst genutzten Hauses dagegen gehören die Zinsen in den Bereich der privaten Lebensführung und werden nicht berücksichtigt.


Familien­darlehen: Wie hoch müssen die Zinsen sein?

Eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt über die angemessene Zinshöhe vermeidet ihr, indem ihr euch vor Abschluss des Darlehens die Konditionen einer oder mehrerer Banken geben lasst. Die sicherste Dokumentation ist ein Kreditangebot einer Bank über die gleiche Summe mit dem gleichen Verwendungszweck des Darlehens.


Möchtet ihr kein Angebot einer Bank einholen, findet ihr Zinsvergleiche zu aktuellen Konditionen in vielen Wirtschafts- und Tageszeitungen. Weitere gute Quellen für Darlehenszinsen sind die Untersuchungen der Deutschen Bundesbank oder des Statistischen Bundesamtes. Beide veröffentlichen einen Teil ihrer Daten auch im Internet, sodass ein Nachweis der Vergleichszinsen aus amtlichen Quellen einfach möglich ist (www.bundesbank.de, www.destatis.de).


Tipp Achtet bei den genannten Statistiken besonders auf die Verwendung der richtigen Datenreihe als Bezugsgröße. Auf den Internetseiten findet sich eine große Zahl von Zinsstatistiken, die sich erheblich voneinander unterscheiden. Die Darlehenszinsen weichen je nach Darlehensverwendung und Darlehenslaufzeit erheblich voneinander ab. Schaut euch die Bezeichnung der angebotenen Daten also genau an.


Darlehen mit Angehörigen: Checkliste

Diese Punkte solltet ihr beachten:


  • Schriftliche Dokumentation des Darlehensvertrags
  • Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Darlehensvereinbarung
  • Pünktliche und regelmäßige Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten
  • Nachweis einer Besicherung des Darlehens
  • Nachweis des marktüblichen Zinssatzes
  • Kein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Geldschenkung und einer Darlehensgewährung

Mietverträge mit Ange­hörigen, Nieß­brauch und Wohn­recht

Auch im Bereich Immobilien gibt es einige Möglichkeiten, gemeinsam mit der Familie die Steuerbelastung zu beeinflussen.


Mietverträge mit Angehörigen

Bei dieser Steuergestaltung in der Familie wird eine Wohnung oder ein Haus sehr günstig an Verwandte vermietet. Das führt beim Eigentümer der Immobilie zu geringen steuerpflichtigen Einnahmen oder sogar zu einem Verlust, der volle Werbungskostenabzug aus der Vermietung bleibt aber erhalten. Typisches Beispiel ist das Zweifamilienhaus, in dem neben den Eltern auch ein Kind mit seiner Familie lebt.


Damit diese Steuergestaltung anerkannt wird, müssen bei verbilligten Mietverträgen mit Angehörigen alle Kriterien, nach denen die Finanzverwaltung ein Mietverhältnis prüfen kann, genau eingehalten und dokumentiert werden.


Tipp Im Bereich »Wohnen, Haus & Vermietung« findest du im Beitrag »Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der Familie« detaillierte Informationen sowie eine Checkliste dazu, was du bei der Vermietung unter Marktniveau an Angehörige beachten musst. Damit hast du alle Unterlagen und Nachweise griffbereit, falls das Finanzamt Fragen hat.


Immobilie an die Kinder übergeben

Der einfachste Weg ist es natürlich, das eigene Haus oder die Eigentumswohnung an die Kinder zu verschenken oder zu verkaufen. In der Praxis wird dabei meist die Schenkung gewählt.


Nicht immer will man aber Haus oder Wohnung ohne alle Einschränkungen an ein Kind übertragen. In diesen Fällen kann durch ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch die freie Verwendung der Wohnung eingeschränkt oder der Wert der Schenkung reduziert werden.


Tipp Im Bereich »Wohnen, Haus & Vermietung« erklären wir dir im Beitrag »Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der Familie« den Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch und gehen auch darauf ein, warum der Nießbrauch in der Regel die bessere Wahl ist.


Ratgeber zum Thema
  • Familie Immobilienverkauf und Vermietung zwischen Angehörigen

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  • Immobilien Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträge richtig abschließen

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Geld und Kapital­ein­nahmen inner­halb der Familie übertragen

Wenn du neben deinem Arbeitseinkommen auch Kapitaleinkünfte (Zinsen oder Dividenden) erzielst, kannst du einen Teil dieser Einkünfte auf dein Kind verlagern. Dazu musst du einen Teil des Kapitalvermögens auf deine Kinder übertragen. Denn auch diesen stehen der Grundfreibetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag und der Sparer-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen zu.


Tipp Das lohnt sich besonders, wenn die Eltern Zins- und Dividendeneinnahmen oberhalb des Sparer-Pauschbetrags haben, die Kinder dagegen über keine eigenen Einkünfte verfügen.


So sparen Familien mit der Vermögensübertragung Steuern

Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags wird auf die Kapitalerträge keine Abgeltungsteuer einbehalten, wenn das Kind rechtzeitig einen Freistellungsauftrag erteilt. Volljährige erteilen den Freistellungsauftrag (oder auch mehrere) selbst, für ein minderjähriges Kind können das die Eltern erledigen.


Liegen dagegen die Kapitaleinkünfte des Kindes über dem Sparer-Pauschbetrag, wird Steuer einbehalten. Das Kind bekommt die einbehaltenen Beträge erst mit seinem Einkommensteuerbescheid erstattet.


Allerdings kann der Nachwuchs auch in diesem Fall den Abzug von Abgeltungsteuer vermeiden – und zwar durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Voraussetzung: Die gesamten Einkünfte liegen unter dem steuerfreien Höchstbetrag.


Tipp Wenn nur geringe Einkünfte vorliegen und die gesamten Einkünfte des Jahres unter dem Grundfreibetrag liegen werden, kann man beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen und sich von der Abgabepflicht einer Steuererklärung befreien lassen. Damit werden auch Kapitaleinkünfte von Abgeltungsteuer freigestellt, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen. Die Bescheinigung wird für eine maximale Geltungsdauer von drei Jahren und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufes ausgestellt.


Die Steuerersparnis liegt darin, dass die dem Kind übertragenen Kapitalerträge bei den Eltern nicht mehr besteuert werden. Eltern müssen Kapitalerträge, die steuerlich dem Kind zugerechnet werden, künftig nicht mehr versteuern. Weder müssen sie während des Jahres Abgeltungsteuer zahlen noch später den Betrag in der Steuererklärung angeben.


Geld auf Kinder übertragen: Risiken beachten

Die gewünschte Steuerersparnis erzielst du nur, wenn nach der Vermögensübertragung die Einkünfte daraus steuerlich deinem Kind zugerechnet werden. Dazu muss dieses uneingeschränkt Eigentümerin oder Eigentümer des Vermögens werden, also grundsätzlich frei über die Verwendung des Vermögens entscheiden können!


Eigentum erwirbt das Kind mit dem Vollzug einer Schenkung. Ein Schenkungsversprechen allein genügt dem Finanzamt nicht. Die Erträge werden erst mit der endgültigen Übertragung des Vermögens bei dem Kind versteuert.


Wichtig Das bedeutet: Du musst dich endgültig von diesem Teil deines Vermögens trennen. Ist das Kind volljährig, hast du keinen Einfluss mehr auf die Verwendung des überlassenen Vermögens. Bis zur Volljährigkeit hast du als Erziehungsberechtigte noch die Vermögenssorge. Das heißt: Du bist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berechtigt und verpflichtet, das Kindesvermögen zu verwalten. Dabei musst du das Kindesvermögen wie fremdes Vermögen behandeln.


Übertrage also nur solches Vermögen, das du selbst sicher nicht mehr benötigst. Du musst dir im Klaren darüber sein, dass du den Einfluss auf die Verwendung des Vermögens aufgeben musst. Gib Vermögen an volljährige Kinder erst dann weiter, wenn du sicher bist, dass das Kind auch die Verwaltung des Vermögens bewältigen wird.


Wichtig Zivilrechtlich bestehen zwar Möglichkeiten, in einem Schenkungsvertrag die spätere Verwendung des Vermögens zu beschränken. Steuerrechtlich führt dies jedoch zu erheblichen Problemen. Für die Finanzverwaltung kann eine solche Beschränkung der Hinweis darauf sein, dass eine Schenkung nicht wirklich gewollt war und diese Gestaltung nur zur Steuerersparnis gewählt wurde. Konsequenz: Du verlierst die Steuervorteile, da die Schenkung steuerlich nicht anerkannt wird.


Damit die Schenkung ohne Schwierigkeiten anerkannt wird, ist eine kurze schriftliche Vereinbarung sinnvoll. Das gilt besonders dann, wenn du einem Kind einen größeren Betrag zukommen lässt und das Finanzamt deshalb nachfragen könnte. Soll nur eines von mehreren Kindern eine Zuwendung erhalten, kannst du in der Schenkungsvereinbarung zugleich festlegen, dass die Schenkung auf einen späteren Erbteil angerechnet werden soll.


Tipp Wir empfehlen dir, dazu auch die Informationen in der Rubrik »Erben, Vererben und Schenken« durchzulesen.



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