Neuerungen für Familien im Jahr 2021
Kindergeld und Mindestunterhalt wurden zum Jahresbeginn deutlich erhöht.

Neuerungen für Familien im Jahr 2021

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Kindergeld und Mindestunterhalt wurden zum Jahresbeginn deutlich erhöht. 

Kindergeld

Für die ersten beiden Kinder gibt es je 219,– € Kindergeld, für das dritte Kind 225,– € und ab dem vierten Kind 250,– €.

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 7.812,– € auf 8.388,– €.

Unterhalt

Der Mindestunterhalt steigt stark an. Kinder haben künftig mindestens Anspruch auf Unterhalt in Höhe von

393,– € für Kinder bis 6 Jahre (bisher: 369,– €),

451,– € für Kinder zwischen 6 und (unter) 12 Jahren (bisher 424,– €) und

528,– € für Kinder zwischen 12 und (unter) 18 Jahren (bisher 497,– €).

Entsprechend der Entwicklung des Mindestunterhalts wird auch der in der Düsseldorfer Tabelle geltende unterste Satz angepasst (unter Anrechnung des Kindergelds).

Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viel Kindesunterhalt Elternteile, die nicht mit ihren Kindern zusammenleben, nach der Trennung monatlich zahlen müssen. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, wird jedoch bundesweit von den Familiengerichten anerkannt.

Von den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Zahlbeträgen muss jeweils die Hälfte des Kindergelds abgezogen werden. Bei einem Kindergeldanspruch von 219,– € (für die ersten beiden Kinder) monatlich müssen beispielsweise von den Tabellenbeträgen (1/2 von 219,– € =) 109,50 € abgezogen werden.

Wichtig: Die Werte der Düsseldorfer Tabelle gehen von einem Elternteil aus, der gegenüber seinem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Muss ein Zahlungspflichtiger für mehr als zwei Kinder Unterhalt zahlen, rückt er je nach Kinderzahl um eine oder mehrere Gehaltsgruppen nach unten – und umgekehrt nach oben, wenn er nur ein Kind hat.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) der Unterhaltspflichtigen ist gleich geblieben. Er beträgt weiterhin 1.160,– € für Erwerbstätige und 960,– € für Nichterwerbstätige.

Berechnung je nach den Umständen des Einzelfalls 

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die vom unterhaltspflichtigen Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt erhalten.

Wer bislang diese Leistung erhalten hat, profitiert ohne gesonderten Antrag von der Erhöhung.

(MS)

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