Erbschaft und Schenkung: Wenn der biologische Vater nicht der rechtliche Vater ist
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Bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gibt es Freibeträge, die abhängig vom Grad der Verwandtschaft unterschiedlich hoch sind. Die entsprechenden Tabellen sind nicht kompliziert. Probleme kann es aber bei besonderen Familienkonstellationen geben – wie in diesem Fall, der vor dem BFH landete.
Ein Vater überträgt Vermögen auf sein Kind: Steuerrechtlich ist das eine Schenkung und nicht besonders ungewöhnlich. Steuerlich schwierig wird es, wenn der Schenker zwar der leibliche Vater, aber nicht der rechtliche Vater ist. Denn dann wird die Schenkung nicht nach der steuerlich günstigen (Schenkung-)Steuerklasse I bewertet, sondern nach der finanziell sehr ungünstigen Steuerklasse III besteuert.
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So geschehen in diesem Fall:
Der leibliche, also biologische, Vater einer Tochter war nicht deren rechtlicher Vater. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war.
Der leibliche Vater schenkte seiner Tochter 30.000 Euro und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das Finanzamt lehnte mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Schenkende.
Das für den Schenkenden positive erstinstanzliche Urteil wurde jetzt in der zweiten Instanz vom BFH kassiert. Die BFH-Richter erklärten, für die Steuerklasseneinteilung nach dem Erbschaftsteuergesetz seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend.
Bürgerliches Gesetzbuch vor Steuerrecht
Diese Vorschriften unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt.
Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.
Dies rechtfertige es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen, sagt der BFH. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur »einen einzigen« Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können (BFH, Urteil vom 5.12.2019, Az. II R 5/17).
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(MB)