Provisionen erhöhen Elterngeld nicht immer

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Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht.

Dies hat das Bundessozialgericht im Fall eines Klägers entschieden, der im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20.01.2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien («Quartalsprovisionen») erzielt hatte. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen. Während die Vorinstanzen die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt hatten, hat das Bundessozialgericht der dagegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.

Zur Begründung führten die Richter aus, der Gesetzgeber habe durch die ab dem 01.01.2015 geltende Neuregelung des § 2c Absatz 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, gegen die keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung habe er auf die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reagiert (BSG-Urteil vom 14.12.2017, Az. B 10 EG 7/17 R).

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