Getrennte Eltern: Kinderbetreuungskosten und Haushaltszugehörigkeit
Zum Thema Kinderbetreuungskosten gibt es eine wichtige Verfassungsbeschwerde

Getrennte Eltern: Kinderbetreuungskosten und Haushaltszugehörigkeit

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Lebt das gemeinsame Kind nur bei der gering verdienenden Mutter, die damit Betreuungsunterhalt leistet, geht der gut verdienende Vater leer aus, auch wenn er Barunterhalt für das Kind und einen Teil der Kinderbetreuungskosten als unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf an die Mutter zahlt. Dagegen wehrt sich ein Vater.

Kinderbetreuungskosten bei Kindern bis 14 Jahre

Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Geburtstag sind bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgaben absetzbar. Bei getrennt lebenden Eltern kann nur derjenige Elternteil die von ihm selbst getragenen Kosten absetzen, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Dafür ist die Wohnsitzmeldung des Kindes maßgeblich.

Lebt das gemeinsame Kind nur bei der gering verdienenden Mutter, die damit Betreuungsunterhalt leistet, geht der gut verdienende Vater leer aus, auch wenn er Barunterhalt für das Kind und einen Teil der Kinderbetreuungskosten als unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf an die Mutter zahlt (BFH-Urteil vom 11.5.2023, Az. III R 9/22).

In diesem Fall hat der BFH entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit weder gegen die Steuerfreiheit des familiären Existenzminimums noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich«) verstößt.

Das gelte zumindest dann, wenn – wie im Urteilsfall – dem klagenden Vater der Erziehungsfreibetrag zustehe und dieser im Streitjahr mit 1.320 Euro höher sei als die selbst bezahlten halben monatlichen Kindergarten- und Hortbeiträge in Höhe von 299 Euro, von denen zwei Drittel (199 Euro) als Sonderausgaben absetzbar gewesen wären.

Gegen die einschränkenden Regelungen für den steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten ist noch die Revision eines anderen Vaters beim BFH anhängig (FG Köln, Urteil vom 19.1.2023, 15 K 268/21; Az. der Revision beim BFH: III R 8/23).

Verfassungsbeschwerde eingelegt

Der beim BFH unterlegene Vater (ein Steuerberater) hat gegen das Urteil wegen des Erfordernisses der Haushaltszugehörigkeit für den Sonderausgabenabzug Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1041/23).

Betroffene Elternteile können sich in ihrem Einspruch gegen die Versagung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten darauf berufen.

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(AI, MB)

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