PID: Präimplantationsdiagnostik bei der Steuer absetzen
Ein Kinderwunsch ist in jedem Fall unterstützenswert - auch steuerlich.

PID: Präimplantationsdiagnostik bei der Steuer absetzen

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Einer gesunden Frau entstanden Kosten durch eine Präimplantationsdiagnostik (PID), die wegen der Erkrankung ihres Partners durchgeführt wurde. Die Kosten sind steuerlich abziehbar, sagt der BFH. Das gilt auch für den Fall, dass das Paar nicht verheiratet ist.

Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist eine genetische Untersuchung von Zellen eines nach künstlicher Befruchtung (in vitro) gezeugten Embryos vor seiner Übertragung in die Gebärmutter. Bei der Untersuchung wird nach Chromosomenstörungen und Erbkrankheiten gesucht: Es soll festgestellt werden, ob Veränderungen des Erbmaterials vorliegen, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können.

Im jetzt entschiedenen Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromosomenmutation bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin.

In ihrer Steuererklärung setzte sie die entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Das Finanzamt erkannte den Abzug der Behandlungskosten nicht an.

Schwangerschaft und Geburt sind keine Krankheit. Dennoch zählen medizinische Aufwendungen in diesem Zusammenhang der Einfachheit halber zu den Krankheitskosten im steuerlichen Sinne.

Das erstentscheidende Finanzgericht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.12.2021, 6 K 20/21) gab der Klägerin Recht und wurde in dieser Meinung vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Das Gericht erklärte, die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen (BFH-Urteil vom 29.2.2024, Az. VI R 2/22).

Nach und nach ist auch beim BFH die Einsicht eingekehrt, dass es bei einem Kinderwunsch egal ist, ob jemand verheiratet bzw. verpartnert ist oder bei wem die medizinischen Probleme liegen. Es besteht ein Kinderwunsch. Und das ist in jedem Fall unterstützenswert.

 

(MB)

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