Kindergeld: Rückwirkende Auszahlung für nur 6 Monate rechtens
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Kindergeld wird nur für die letzten sechs Monate vor dem Antragsmonat rückwirkend ausgezahlt. Diese seit 2019 geltende Regelung wurde jetzt vom BFH bestätigt.
Gestritten wurde über Kindergeldzahlungen für den Zeitraum August 2018 bis Januar 2019. Der Kläger hatte im August 2019 die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes beantragt, welches im Mai 2020 für den Zeitraum August 2018 bis Oktober 2019 festgesetzt wurde.
Der Kläger focht diese Entscheidung an und argumentierte, dass die Beschränkung der Auszahlung sein Recht auf Kindergeld verletze.
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab, und wurde in dieser Auffassung vom Bundesfinanzhof bestätigt: Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, eine Übergangsregelung für bereits vor dem 18. Juli 2019 entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen, erklärte das Gericht. Somit bleibt die Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate bestehen (BFH-Urteil vom 25.4.2024, Az. III R 27/22).
Wann sollte man den Kindergeldantrag stellen?
Wer den Antrag auf Kindergeld zu spät stellt, muss mit einer Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung auf sechs Monate rechnen.
Eltern sollten den Kindergeldantrag daher bald nach der Geburt des Kindes stellen, um den vollen Anspruch geltend machen zu können. Und auch bei älteren Kindern sollten Immatrikulationsbescheinigungen oder andere Ausbildungsnachweise so schnell wie möglich bei der Kindergeldkasse eingereicht werden.
Wann gilt die Begrenzung auf 6 Monate nicht?
Nur in wenigen Ausnahmefällen kann eine rückwirkende Auszahlung über die Sechsmonatsgrenze hinaus erfolgen, zum Beispiel
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Hat die Familienkasse einen Fehler gemacht, der zu einer verzögerten Auszahlung geführt hat, kann dies eine längere rückwirkende Zahlung rechtfertigen. Diesen Fehler müssen die Kindergeldberechtigten nachweisen – was oft schwierig sein dürfte.
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In sehr seltenen Einzelfällen, etwa bei schwerer Krankheit oder anderen schwerwiegenden persönlichen Umständen, die es dem Antragsteller unmöglich machen, den Antrag rechtzeitig zu stellen, kann ebenfalls eine Ausnahme gewährt werden.
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(MB)